Ablauf eines Zivilprozesses




Es gibt verschiedene Typen von Verfahren, wie z.B. der Zivilprozess, der Strafprozess, das Verwaltungsverfahren, das abgekürzte Verfahren und das Adhäsionsverfahren. Ein Zivilprozess ist dann zu führen, wenn privatrechtliche Ansprüche, wie z.B. aus Mietrecht, Eherecht oder Schadenersatzrecht, durchzusetzen sind. Außerdem wird das Verfahren nur auf Antrag bzw. Klage eingeleitet. Der Staat, dem das Rechtsdurchsetzungsmonopol zukommt, ist wiederum verpflichtet dem Bürger einen Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz einzuräumen. Unter Rechtsschutz ist zu verstehen, dass es jedem frei steht, Beschwerde vor der zuständigen Behörde anzubringen, wenn er sich in seinem Recht verletzt erachtet.

Außerdem gelten die Verfahrensgrundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens sowie der Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs. Bei eherechtliche und familienrechtliche Streitigkeiten ist das Verfahren nicht öffentlich durchzuführen. Auch der Dispositionsgrundsatz ist zu beachten, welcher besagt, dass der Richter nur über das entscheiden darf, was tatsächlich begehrt wird; dabei hat er aber von sich aus für den Prozessfortgang zu sorgen und kann auch von Amts wegen bestimmte Beweise aufnehmen, wie z.B. Sachverständigenbeweis. Die wichtigste Aufgabe des Zivilprozesses besteht in der Wiederherstellung und Bewahrung des Rechtsfriedens, da der Rechtsfrieden die Privatrechtssphäre der einzelnen Menschen sowie die Privatrechtsordnung der staatlichen Rechtsgemeinschaft schützt.

Ein Prozess ist jedoch als letzter Ausweg einzuschlagen. Denn bevor man sich zu einem Prozess entscheidet, sollten die Beteiligten versuchen eine außergerichtliche Einigung durch Vergleiche zu erzielen, weil ein Prozess in der Regel hohe Prozesskosten verursacht und der Prozessausgang nie vorhergesagt werden kann. Auch wenn die Klage schon erhoben worden ist, kann es immer noch zu einem gerichtlichen Vergleich kommen, denn das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines Vergleiches versuchen. Solch ein Prozessvergleich beendet sodann den Prozess und hilft Kosten zu sparen. Wenn jedoch ein Verfahren geführt wird, entstehen Prozesskosten, die zu tragen sind. Zur Kostentragung ist das Erfolgshaftungsprinzip zu berücksichtigen. Nach dem Erfolgshaftungsprinzip werden nur demjenigen, der den Prozess vollständig gewonnen hat sämtliche Prozesskosten ersetzt.

Sollte jemand seine Ansprüche durchsetzen wollen, ihm jedoch dazu die finanziellen Mittel fehlen, kann diese Person um Verfahrenshilfe ansuchen. Die Verfahrenshilfe wird dann bewilligt, sofern die Prozessführung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wenn die Verfahrenshilfe bewilligt wird, braucht man dann vorläufig die Gerichtskosten nicht zu bezahlen. Falls es nötig ist, erhält man sogar unentgeltlich einen Verfahrenshilfeanwalt. Am Zivilprozess beteiligt sind die Parteien, die Parteienvertreter, das Gericht, die Zeugen und falls notwendig auch Dolmetscher oder Sachverständige.

Die Parteien im Zivilprozess werden als Kläger und Beklagter bezeichnet. Sowohl Kläger als auch Beklagter müssen parteifähig sein. Parteifähigkeit ist bei jeder Person gegeben, die Rechte und Pflichten besitzen kann. Auch die Prozessfähigkeit der Parteien muss vorhanden sein, was bedeutet, dass die Partei fähig ist selbst oder durch eine Vertretung Prozesshandlungen vorzunehmen, wie z.B. Anträge zu stellen oder Rechtsmittel zu ergreifen. Eine Person ist grundsätzlich prozessfähig, wenn sie handlungsfähig ist. Unter Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person zu verstehen, durch eigenes Verhalten, Rechte und Pflichten begründen zu können. Jede Person kann zwar vor Gericht selbst handeln, aber die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist zwingend erforderlich, wenn der Streitwert vor dem Bezirksgericht Euro 5.000,- übersteigt sowie vor allen höheren Gerichten. Diese zwingende Pflicht wird als absolute Anwaltspflicht bezeichnet. Wenn keine Anwaltspflicht besteht, sich jedoch die Person trotzdem vertreten lassen möchte, kann sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Wenn kein Rechtsanwalt zur Vertretung verpflichtend ist, wird dies als relative Anwaltspflicht bezeichnet.

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