Zuständigkeit der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren




Im Verwaltungsstrafverfahren gibt es verschiedene Parteien, wie der Beschuldigte, der Privatankläger, Privatbeteiligter und Eigentümer einer Sache, die vom Verfall bedroht ist. Der Privatankläger ist eine Person, die das Verfahren beantragen muss, während der Privatbeteiligter beispielsweise etwa Geschädigter oder Angehöriger des Geschädigten ist.

Für die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz sachlich zuständig, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht. Wenn Bundespolizeibehörden eingerichtet sind, so kommt ihnen die Strafbefugnis in erster Instanz im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zu. Somit sind Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Bundespolizeibehörden für die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen in erster Instanz sachlich zuständig, wenn diese nicht andere Verwaltungsbehörden oder Gerichte zugewiesen wird.

In zweiter Instanz entscheidet über Berufungen wiederum der Unabhängige Verwaltungssenat jenes Landes, der seinen Sitz dort hat, wo sich die Behörde sich befindet, die den Bescheid erlassen hat. Auf jeden Fall ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, örtlich zuständig. Somit wird die örtliche Zuständigkeit der Behörde durch den Ort, wo die Handlung oder Unterlassung gesetzt wurde, bestimmt. Dies gilt auch, wenn der zur Tat gehörende Erfolg im Sprengel einer anderen Behörde eingetreten ist.

Wenn jedoch mehrere Behörden sich für zuständig halten oder wenn es ungewiss ist, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die als erste eine Verfolgungshandlung vorgenommen hat. Beispiel: Herr A fährt alkoholisiert mit seinem Wagen ohne Unterbrechung von Wien nach Graz. Somit ist jene Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung gesetzt hat. Zu beachten ist auch, dass die Strafbarkeit einer Tat nach Ablauf einer bestimmten Zeit verjährt

Durchsuchen Sie Rechtssartikel