Der Instanzenzug im Zivilverfahren und die Gerichtspersonen




Unter Instanzenzug versteht man das Fortschreiten eines Prozesses vom niederen zum höheren Gericht, das durch ein Rechtsmittel in Gang gesetzt wird. Das Landesgericht z.B. ist zweite Instanz für Bezirksgerichte seines Sprengels. Das Landesgericht übergeordnet ist wiederum das Oberlandesgericht. Wer den Prozess in erster Instanz verloren hat, legt somit Berufung ein. Wer jedoch Revision an den Obersten Gerichtshof erhebt, ficht den Prozess durch alle drei Instanzen. Zu beachten ist, dass es einen dreistufigen Instanzenzug gibt. Erste Instanz kann entweder ein Bezirksgericht oder ein Landesgericht sein. Zweite Instanz für das Bezirksgericht ist somit das übergeordnete Landesgericht, wobei für Landesgerichte das übergeordnete Oberlandesgericht zweite Instanz ist. Dritte Instanz stellt wiederum immer der Oberste Gerichtshof dar.

Als Gerichtspersonen sind Richter sowie Rechtspfleger und Geschäftsstellen zu nennen. Bei den Richtern wiederum ist zwischen Berufsrichter und Laienrichter zu unterscheiden. Berufsrichter sind Personen, die ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben, also somit als Juristen ausgebildet sind, und in einem ständigen Dienstverhältnis zum Staat stehen. Richter werden durch den Bundespräsidenten oder mit Ermächtigung des Bundespräsidenten durch den Justizminister aufgrund ihrer Bewerbung auf einen festen Dienstposten ernannt. Außerdem sind Richter sind unabhängig bei der Ausübung ihres richterlichen Amtes. Das bedeutet, dass sie an keine Weisungen gebunden sind sowie unabsetzbar und unversetzbar sind.

Erwähnenswert ist auch, dass Richter auf Dauer ernannt werden und nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren in den Ruhestand treten. Sie dürfen jedoch nur aufgrund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses abgesetzt oder gegen ihren Willen versetzt werden. Solch eine Erkenntnis kann von einem Disziplinargericht, einem Dienstgericht oder einem Strafgericht stammen. Der Richter entscheidet somit nach seiner eigenen Rechtsüberzeugung. Zu beachten ist, dass die Personalsenate für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner im Voraus den Geschäftskreis jedes Richters festlegen. Dies wird als feste Geschäftsverteilung bezeichnet und dient dazu, dass die Parteien im Vorhinein schon wissen, welcher Richter über ihre Sache entscheiden wird.

Zu beachten ist, dass der Richter stets unabhängig und unbefangen sein muss. Wenn jedoch Befangenheit des Richters vorliegt, stellt dies ein Ausschließungsgrund dar. Durch die Befangenheit wird die Objektivität des Richters beeinträchtigt. Von der Ausübung des Richteramtes ist der Richter z.B. in Sachen ausgeschlossen, in welchem er selbst Partei ist bzw. in Sachen seines Ehepartners oder Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt bzw. verschwägert sind. Laienrichter wiederum brauchen keine juristische Ausbildung, denn ihr Amt ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Außerdem ist die Beteiligung von Laienrichtern nur in Handelssachen und in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vorgesehen. Rechtspfleger wiederum sind besonders ausgebildete und geprüfte Gerichtsbeamte. Rechtspfleger werden bestimmte einfachere Geschäfte der Zivilgerichtsbarkeit erster Instanz überlassen, zur Entlastung der Richter.

Im Gegensatz zum Richter sind Laienrichter an Weisungen des Richters gebunden, der nach der Geschäftsverteilung zuständig ist. Rechtspfleger können nur Beschlüsse fällen, aber dem dagegen erhobenen Rekurs kann der Richter selbst stattgeben. Gegen nicht oder nur beschränkt anfechtbare Entscheidungen des Rechtspflegers kann Vorstellung an den Richter erhoben werden. Der Wirkungsbereich des Rechtspflegers umfasst unter anderem die Durchführung des Mahnverfahrens, die Bestätigung und Vollstreckbarkeit bzw. Aufhebung der Rechtskraft oder die Grundbuchsführung und Firmenbuchsführung.

Die Geschäftsstelle wird auch als Gerichtskanzlei bezeichnet und erledigt die nichtrichterlichen Geschäfte, wie z.B. die Übernahme, Registrierung und Verwahrung der Akten oder die Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidungen. Die Gerichtsbarkeit wird durch Einzelrichter oder durch Senate ausgeübt. Der Einzelrichter ist selbständig und ihm kommt die gesamte Gerichtsgewalt zu. Es gibt jedoch auch unselbständige Einzelrichter. Der unselbständige Einzelrichter ist ein ersuchter Richter, der einem anderen Gericht angehört und im Rechtshilfeweg zur Vornahme gewisser Prozesshandlungen ersucht wird, wie z.B. die Zeugeneinvernehmung. Senate wiederum werden von deren Vorsitzenden geleitet, wobei der Vorsitzende verteilt die Geschäfte unter die Senatsmitglieder.

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