Welche Arten von Klagen gibt es?




Es gibt verschiedene Arten von Klagen, wie z.B. die Leistungsklage, die Feststellungsklage und die Rechtsgestaltungsklage. Die Klage ist der Antrag, der den Zivilprozess einleitet und hat die Funktion Rechtsschutz in der Hauptsache zu gewähren. Durch die Klage bestimmt der Kläger jedoch auch die Parteien des Zivilprozesses und den Streitgegenstand. Außerdem darf das Gericht nur das zusprechen was der Kläger begehrt hat, das heißt nicht mehr und auch nichts anderes. Zu beachten ist, dass im Gerichtshofverfahren und im Bezirksverfahren, in denen Anwaltspflicht besteht, die Klage mit Schriftsatz eingebracht werden muss, der von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen ist. Im Bezirksverfahren, in denen keine Anwaltspflicht besteht sowie in Arbeits- und Sozialrechtssachen kann die Klage von der Partei zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden. Die Klage hat das angerufene Gericht, die Parteien sowie die Parteienvertreter zu bezeichnen.

Bei der Parteienbezeichnung ist ausdrücklich festzulegen, wer der Kläger und wer der Beklagter ist sowie deren Vorname und Zuname, deren Beschäftigung und Adresse. Parteienvertreter können Rechtsanwälte, sonstige Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter sein. Auch bei ihnen sind deren Vorname und Nachname, deren Beschäftigung und Adresse zu bezeichnen. Außerdem hat die Klage die Unterschrift der Partei und ihres Rechtsanwalts bzw. ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Bevollmächtigten zu enthalten. Die Klage hat jedoch auch den Streitgegenstand zu bezeichnen, wie z.B. Angabe der geforderten Geldsumme, sonst wenn der Streitgegenstand nicht in Geld besteht, die Angabe des Streitgegenstandes. Es ist ganz wesentlich, dass die Klage auch ausdrücklich als Klage bezeichnet wird. Auch die Anzahl der Ausfertigungen und die Anzahl der Halbschriften sowie die Entrichtung der Gerichtsgebühren sind anzugeben. Die zweite Seite der Klage hat die Klagserzählung, Anbot der Beweismittel, Zuständigkeitstatbestand, Klagebegehren und Namen der klagenden Partei bzw. Parteien zu enthalten. Die Klagserzählung stellt den Klagegrund dar und ist somit das Vorbringen der Tatsachenbehauptungen, woraus der Kläger sein Klagebegehren ableitet.

Zuständigkeitstatbestand bedeutet, dass der Kläger in die Klage alle Angaben aufnehmen muss, aus denen das Gericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit entnehmen kann. Das Klagebegehren wiederum ist der Antrag des Klägers auf Urteilsfällung mit bestimmtem Inhalt. Somit hat das Klagebegehren den Inhalt des gewünschten Urteilsspruchs wiederzugeben. Außerdem sind zusammen mit dem Hautpanspruch auch die Nebenansprüche, wie Zinsen und Prozesskosten, zu begehren.

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