Alternative Beilegung von Rechtsstreitigkeiten




Als alternative Beilegung von Rechtsstreitigkeiten ist die Schiedsgerichtsbarkeit zu beachten, denn ihr Vorteil liegt in der individuellen Prozessgestaltung und in der weltweiten Vollstreckbarkeit der Urteile. Bei der Schiedsgerichtsbarkeit wird die richterliche Entscheidungsgewalt durch eine Vereinbarung, die zwischen den Parteien abgeschlossen wird, an einem oder mehrere Schiedsrichter übertragen. Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung wird als Schiedsvertrag bezeichnet. Es wird dazu jedoch gefordert, dass die Parteien über den Gegenstand der Schiedsvereinbarung einen Vergleich schließen können und dass sie prozessfähig sind.

Man unterscheidet bei der Schiedsgerichtsbarkeit zwischen einen sogenannten Ad-hoc-Verfahren und einer institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit. Der Unterschied zwischen Ad-hoc-Verfahren und institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit besteht darin, dass bei der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit alle Maßnahmen von einer Schiedsinstitution, wie z.B. durch die ständigen Schiedsgerichte der Wirtschaftskammer, erledigt werden, wobei die Parteien des Ad-hoc-Verfahrens wiederum alle Maßnahmen selbst treffen müssen. Diese Maßnahmen betreffen z.B. die Zustellung von Schriftsätzen, den Abschluss von Schiedsrichterverträgen mit den Schiedsrichtern, die Bereitstellung von Verhandlungsräumen, die Bereitstellung von Schriftführern oder das Inkasso der Verfahrenskosten. Außerdem nimmt die Schiedsinstitution die Ersatzbestellung des Einzelschiedsrichters vor, wenn sich die Parteien nicht auf einen Einzelschiedsrichter einigen können bzw. wenn eine der Parteien mit der Benennung ihres Schiedsrichters säumig ist. Über Antrag können sie auch auf die Ablehnung oder auf die Amtsenthebung von Schiedsrichtern entscheiden.

Bei der Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit sind staatliche Gerichte für diese Aufgaben zuständig, wobei auch eine benennende Stelle vereinbart werden kann, die die Entscheidungen zu treffen hat, wie z.B. eine Schiedsinstitution. Die Schiedsgerichtsbarkeit bietet viele Vorteile, da die Parteien mitbestimmen können, wer über ihre Streitigkeiten entscheiden wird. Dadurch kann nämlich sichergestellt werden, dass tatsächlich Experten der in Fragen kommenden Sachbereiche tätig sind; davon kann bei kleineren staatlichen Gerichten nicht wirklich ausgegangen werden. Außerdem kommt es durch die Flexibilität des Verfahrens und durch die eingeschränkte Anfechtbarkeit von Schiedssprüchen schneller zu einer endgültigen Entscheidung. Schiedssprüche können jedoch nur bei Vorliegen besonders schwerwiegender Verfahrensmängel und inhaltlicher Fehler aufgehoben werden; über die Aufhebung entscheidet das örtlich zuständige Landesgericht, in Wien entscheidet das Handelsgericht. Als Nachteil der Schiedsgerichtsbarkeit ist zu nennen, dass die Kosten auch bei niedrigen Streitwerten oft ungünstiger ausfallen als jene Kosten der staatlichen Gerichte. Aber bei zunehmendem Streitwert bietet die Schiedsgerichtsbarkeit wiederum einen Vorteil, weil sodann diese Kosten (ca. Euro 350.000,-) deutlich abnehmen.

Bei der Schiedsgerichtsbarkeit muss das Schiedsgericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und der Grundsatz der fairen Parteienbehandlung beachten. Außerdem haben die Parteien ebenso vor dem Schiedsgericht die Möglichkeit sich vertreten zu lassen. Zu beachten ist auch, dass der Schiedsspruch einer Stimmenmehrheit des Schiedsgerichtes bedarf. Sollte jedoch ein Schiedsrichter grundlos die Mitwirkung an der Willensbildung verweigern, kann auch ohne ihn abgestimmt werden. Sollten sich die Parteien im Schiedsverfahren vergleichen wollen, gibt es die Möglichkeit eines Schiedsvergleiches. Das Schiedsgericht hat jedoch seine Entscheidung schriftlich zu erlassen, diese ist sodann von allen Schiedsrichtern zu unterschreiben und sie hat eine Begründung zu enthalten. Der Vorsitzende hat daraufhin die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches zu bestätigen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass im schiedsrichterlichen Verfahren privatrechtliche Streitigkeiten aufgrund übereinstimmender Parteienerklärung, also aufgrund eines Schiedsvertrages entschieden werden, anstelle von staatlichen Gerichten durch nichtstaatliche Entscheidungsorgane.

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