Sinn und Zweck der Leistungsklage, Duldungsklage und Unterlassungsklage




Die Leistungsklage richtet sich auf die Verurteilung des Beklagten zu einem positiven Tun, darunter versteht man die Leistung, bzw. auf die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der Gegenwehr gegen bestimmte Handlungen des Klägers, also die Duldung, oder auf die Verurteilung des Beklagten auf Unterlassung eines bestimmten Verhaltens. Daher gibt es verschiedene Arten von Leistungsklagen, wie z.B. die Leistungsklage im engeren Sinn, die Duldungsklage und die Unterlassungsklage. Die Leistungsklage im engeren Sinn richtet sich auf die Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung, wie z.B. Klagen auf Zahlung einer Geldsumme oder Klagen auf Herausgabe beweglicher Sachen.

Außerdem darf eine Leistungsklage nur dann stattgegeben werden, wenn der geltend gemachte Anspruch zur Zeit der Urteilsschöpfung fällig ist. Da der Zeitpunkt der Urteilsfällung jedoch schwer zu sagen ist und vom Richter abhängt, bezieht sich dieser Zeitpunkt somit auf den Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Bei Unterhaltsansprüchen, das heißt Alimente, ist auch eine Verurteilung zu künftigen Leistungen möglich. Künftige Leistungen sind also Leistungen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig werden. Aber auch bei Dauerleistungen wegen eines Dauerschuldverhältnisses ist eine Verurteilung zu künftigen Leistungen möglich, wenn der Beginn der Dauerleistungspflicht spätestens bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetreten ist, aber der Beklagte sie bis dahin noch nicht erfüllt hat. Dies ist aber bei Wiederkehrschuldverhältnisse, wie z.B. monatlich wiederkehrende Mietzinse, nicht möglich.

Die Duldungsklage wiederum richtet dich darauf dem Beklagten die Duldung bestimmter Handlungen aufzutragen. Das bedeutet, dass der Beklagter es zu unterlassen hat, bestimmte Handlungen zu behindern.

Die Unterlassungsklage wiederum ist darauf gerichtet den Beklagten aufzutragen, bestimmte Handlungen zu unterlassen. Als Beispiel zur Unterlassungsklage wäre z.B. zu nennen, dass der Beklagte es unterlassen soll, die Klägerin aus der Wohnung auszusperren. Bei der Unterlassungsklage unterscheidet man zwischen der Unterlassungsklage nach bereits erfolgter Rechtsverletzung und der vorbeugenden Unterlassungsklage bei drohendem Eingriff. Die Unterlassungsklage nach bereits erfolgter Rechtsverletzung wird als echte Unterlassungsklage bezeichnet. Sie setzt eine Wiederholungsgefahr voraus und zielt auf die Verhinderung eines neuerlichen Zuwiderhandelns ab. Bei der vorbeugenden Unterlassungsklage bei drohendem Eingriff soll die drohende Rechtsverletzung durch ein Unterlassungsgebot verhindert werden. Daher setzt die Klage eine konkrete und akute Verletzungsgefahr bzw. Gefährdung des Klägers voraus. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Rechtsverletzung ernsthaft angedroht wird. Die Leistungsklage zielt nicht nur auf die Feststellung des Leistungsanspruches ab, sondern auch auf die Schaffung eines Exekutionstitels.

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