Ablauf des Zivilverfahrens erster Instanz




Zu beachten ist auch jeden Fall den Gang des Gerichtshofverfahrens und den Gang des bezirksgerichtlichen Verfahrens. Beim Gerichtshofverfahren ist zu erwähnen, dass der Zivilprozess durch Einbringung der Klage eingeleitet wird. Wenn die Klage bei Gericht einlangt, tritt sodann die Gerichtsanhängigkeit ein. Daraufhin hat das Gericht das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen und falls diese fehlen, hat es die Klage abzuweisen bzw. mit Beschluss zurückzuweisen, wenn Prozesshindernisse vorliegen. Außerdem hat das Gericht die Formmäßigkeit der Klage zu prüfen und die Klage zur Verbesserung zurückzustellen, falls ein Formgebrechen vorliegt, das die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung hindert. Wenn dieser Verbesserungsauftrag ebenso erfolglos bleibt, ist die Klage mit Beschluss zurückzuweisen, weil diese zur geschäftlichen Behandlung ungeeignet ist. Wenn die Klagsprüfung positiv beendet wurde, muss der Richter die erste Tagsatzung anberaumen. Dem Beklagten wird mit der Ladung zur ersten Tagsatzung bzw. dem Auftrag zur Klagebeantwortung zugleich die Klage zugestellt. Sodann tritt mit der Klagszustellung die Streitanhängigkeit ein.

Aufgabe der ersten Tagsatzung ist es zu klären, ob der Prozess überhaupt streitig wird und wenn ja, welche Prozesseinreden der Beklagte erhebt. Bei der Prüfung, ob der Prozess überhaupt streitig wird, wird darauf geachtet, ob der Prozess vorzeitig durch Anerkenntnis, Verzicht, Vergleich, Klagszurücknahme oder Säumnis einer Partei endet oder ob der Beklagte die Streiteinlassung ankündigt. Außerdem ist über eine erhobene Prozesseinrede in abgesonderter Verhandlung zu verhandeln. Sollte der Prozess nicht schon in der ersten Tagsatzung oder nach abgesonderter Verhandlung über eine Prozesseinrede beendet werden bzw. sollte das Gericht von einer ersten Tagsatzung abgesehen haben, hat der Beklagte innerhalb der ihm gesetzten Frist die Klagebeantwortung vorzubringen. Die Klagebeantwortung muss den Urteilsgegenantrag sowie die Tatsachen und Beweismittel enthalten auf die sich der Beklagte stützt. Der Urteilsgegenantrag ist der Antrag auf gänzliche oder teilweise Klageabweisung. Somit wäre dann das Vorverfahren abgeschlossen und die Tatsachenbehauptungen sowie Beweisanträge der Parteien liegen sodann dem Richter vor. Nachdem die Klagebeantwortung rechtzeitig eingelangt ist, ordnet der Richter die mündliche Streitverhandlung an.

Zu beachten ist, dass die mündliche Streitverhandlung aus mehreren Verhandlungsterminen besteht. Der erste Verhandlungstermin ist dazu da, um allfällige ergänzende Parteivorbringen vorzunehmen, informative Befragungen durchzuführen und um Urkunden vorzulegen sowie um den Beweisbeschluss zu fällen.

Danach erfolgt die Beweisaufnahme und der Richter verkündet nach Beendigung des Beweisverfahrens den Schluss der mündlichen Verhandlung und fällt das Urteil. Beim Bezirksverfahren ergeben sich Abweichungen gegenüber dem Gerichtshofverfahren. Denn bei Klagen, die auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von maximal ungefähr Euro 9.500,- gerichtet sind, hat der Richter nach Klagseinlangung bei Gericht zu prüfen, ob die geforderten Voraussetzungen für die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls gegeben sind. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Richter den Zahlungsbefehl zu erlassen. Falls dagegen nicht innerhalb von vierzehn Tagen Einspruch erhoben wird, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und bildet somit einen Exekutionstitel. Wird jedoch rechtzeitig gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, so tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und der Richter muss daraufhin das ordentliche Verfahren, also die mündliche Streitverhandlung, anberaumen.

Bei anderen Klagen kann der Richter nach der positiv verlaufenen Klagsprüfung entweder die erste Tagsatzung oder, wenn er die erste Tagsatzung nicht für erforderlich hält, gleich die erste mündliche Streitverhandlung anberaumen. Diese erste mündliche Streitverhandlung übernimmt sodann die Funktion der ersten Tagsatzung. Außerdem gibt es im bezirksgerichtlichen Verfahren keine Klagebeantwortung.

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