Gerichte im Zivilverfahren




Zu beachten ist, dass die Vollziehung in zwei Erscheinungsformen geregelt wird, und zwar als Gerichtsbarkeit und als Verwaltung. Die Gerichtsbarkeit wird durch Gerichte ausgeübt. Das bedeutet, dass die Gerichtsbarkeit durch Behörden ausgeübt wird, die mit sachlich und persönlich unabhängigen Richtern besetzt sind. Verwaltungsorgane wiederum sind weisungsgebunden. Zu beachten ist jedoch, dass die Gerichtsbarkeit von der Verwaltung zu trennen ist. Das bedeutet somit, dass auch kein Rechtsmittelzug zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden möglich ist. Aber eine materielle Kontrolle verwaltungsbehördlicher Bescheide durch unabhängige Gerichte ist unter Umständen erlaubt, wie z.B. durch den Verfassungsgerichtshof und durch den Verwaltungsgerichtshof. Über privatrechtliche Ansprüche entscheiden ordentliche Gerichte. Außerdem können Gerichte Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge nur hinsichtlich ihrer gehörigen Kundmachung prüfen, aber sie können diese nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen. Es steht jedoch alle Gerichte offen beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung beantragen.

Der Oberster Gerichtshof und Gerichte zweiter Instanz können auch die Prüfung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof beantragen. Als Voraussetzung dafür wird jedoch verlangt, dass die Regelungen der Verordnung oder des Gesetzes eine notwendige Frage für die Gerichtsentscheidung betreffen. Die Gerichtsbarkeit in Zivilrechtssachen wird grundsätzlich durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof ausgeübt. Dazu kommt jedoch noch das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Charakteristisch für ordentliche Gerichte ist, dass nur sie den einzelnen Privatrechtsstreit für Parteien und Gerichte bindend entscheiden dürfen und erlassene Leistungsbefehle zwangsweise durchsetzen dürfen, wie z.B. die Bewilligung und der Vollzug der Exekution. Ordentliche Gerichte haben somit Erkenntnisgewalt, Ordnungsgewalt und Vollstreckungsgewalt.

Außerdem kommt ihnen die Befugnis zu, gegen Prozessbeteiligte Zwangsmittel zu ergreifen. Bei Bezirksgerichte wird die Gerichtsbarkeit durch einen oder durch mehrere Einzelrichter ausgeübt. An der Spitze des Bezirksgerichtes steht der Gerichtsvorsteher. Ein Bezirksgericht für Handelssachen gibt es nur in Wien, sonst üben im Übrigen Österreich die Bezirksgerichte auch die Gerichtsbarkeit in Handelssachen aus. Ein eigenes Handelsgericht gibt es auch nur in Wien, ansonsten entscheiden in Österreich in Handelssachen die Landesgerichte als Handelsgerichte. Ein Arbeits- und Sozialgericht gibt es ebenfalls nur in Wien, ansonsten entscheiden in Österreich in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Landesgerichte. In jeder Landeshauptstadt befindet sich ein Landesgericht. Gerichte erster Instanz können entweder Bezirksgerichte oder Landesgerichte sein, wobei Landesgerichte auch Gerichte zweite Instanz sein können für Bezirksgerichte.

Oberlandesgerichte gibt es in ganz Österreich vier; diese befinden sich in Wien, Graz, Linz und Innsbruck. Das Oberlandesgericht in Wien ist zuständig für Wien, Niederösterreich und Burgenland; das in Graz ist für die Steiermark und Kärnten zuständig. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes in Linz erstreckt sich auf Oberösterreich und Salzburg. Das Oberlandesgericht in Innsbruck ist für Tirol und Vorarlberg zuständig. Oberste Instanz in Zivilrechtssachen und Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof in Wien.

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