Unparteilichkeit der Verwaltungsorgane




Die österreichische Rechtskultur verlangt, dass Vollziehungsorgane unparteiisch sein sollen, damit gewährleistet werden kann, dass eine Entscheidung durch unbefangene Personen getroffen wird. Vollziehungsorgane sind Gerichte und Verwaltungsbehörden. Es ist gesetzlich festgelegt, dass die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt sein muss. Das bedeutet, dass keine Behörde zugleich als Gericht und als Verwaltungsbehörde tätig werden kann. Außerdem kann kein Instanzenzug von einer Verwaltungsbehörde an ein Gericht oder kein Instanzenzug von einem Gericht an einer Verwaltungsbehörde gehen, weil es kein gegenseitiges Weisungsrecht gibt.

Die Gerichtsbarkeit unterscheidet sich von der Verwaltung dadurch, dass die Vollziehung durch unabhängige, unabsetzbare und unversetzbare Richter vorgenommen wird. Behörden wiederum sind Einrichtungen mit Befehlsgewalt und Zwangsgewalt; sie dürfen somit Bescheide und Verordnungen erlassen. Es gibt Bundesbehörden, Landesbehörden und Gemeindebehörden. Zu den Bundesbehörden gehören der Bundespräsident, die Bundesregierung, Bundesversammlung, Bundesminister, Bundespolizeidirektion, Landesfinanzdirektion, Finanzamt, Sicherheitsdirektion, Zollamt, Arbeitsmarktservice.

Zu den Landesbehörden zählt man die Landesregierung, der Landeshauptmann, die Bezirkshauptmannschaft, Agrarbehörde, das Landesabgabenamt. Zu den Gemeindebehörden gehören der Bürgermeister, die Gemeindevertretung, Gemeindevorstehung.

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