Was ist der Unterschied zwischen einer Feststellungsklage und einer Rechtsgestaltungsklage?




Feststellungsklagen richten sich auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes bzw. auf der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde. Unter Rechtsverhältnis ist die Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen zu verstehen, die durch den Sachverhalt rechtlich geregelt wird. Durch die Feststellungsklage wird somit ein Recht festgestellt. Dieses festzustellende Recht muss jedoch spätestens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bestehen; wenn kein Neuerungsverbot besteht zum Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz. Zu beachten ist jedoch, dass durch die Feststellungsklage auch das Bestanden-haben oder das Nicht-bestanden-haben eines Rechtsverhältnisses bzw. eines Rechts festgestellt werden kann. Das Recht bzw. Rechtsverhältnis, das festgestellt werden soll, muss zwischen den Parteien bestehen. Nicht festgestellt werden können, sind Tatsachen, wie z.B. etwa wie der Straßenzustand am Unfallstag war, bestimmte rechtliche Eigenschaften von Tatsachen, wie z.B. dass ein bestimmtes Verhalten schuldhaft war, die rechtliche Qualifikation eines Rechtsverhältnisses und Rechtsverhältnisse, die nicht spätestens bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung bestehen.

Ebenso wenig lassen sich die Möglichkeit, Zulässigkeit, Denkbarkeit, Erlaubtheit oder Sittenwidrigkeit eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, unklagbare Rechte sowie abstrakte Rechtsfragen durch die Leistungsklage feststellen. Wenn ein unzulässiger Feststellungsgegenstand vorliegt, ist die Feststellungsklage mit Beschluss zurückzuweisen. Zu beachten ist, dass eine Feststellungsklage nur dann erhoben werden kann, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses hat. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung des Rechtes oder des Rechtsverhältnisses ist dann gegeben, wenn ein aktueller Anlass zur Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht.

Es ist auf jeden Fall zwischen der positiven Feststellungsklage und der negativen Feststellungsklage zu differenzieren. Bei der positiven Feststellungsklage ist ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung gegeben, wenn der Bestand des streitigen Rechtes bzw. Rechtsverhältnisses vom Beklagten ernsthaft bestritten wird; bei der negativen Feststellungsklage ist dies dann der Fall, wenn der Beklagte das strittige Recht bzw. Rechtsverhältnis behauptet oder für sich in Anspruch nimmt. Dies wird als Berühmung bezeichnet.

Außerdem muss sich das Feststellungsinteresse des Klägers unmittelbar aus dem Gesetz selbst ableiten lassen, weil ein bloßes wirtschaftliches Interesse nicht ausreicht. Das rechtliche Interesse muss spätestens bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gegeben sein und muss sich auf die baldige Feststellung beziehen. Die Feststellungsklage hat die Aufgabe durch das Klarstellen des Bestehen oder Nichtbestehens des strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Außerdem stellt das Feststellungsurteil, das über sie ergeht, für den Richter eines nachfolgenden Prozesses bindend das Bestehen oder Nichtbestehen des strittig gewesenen Rechtes oder Rechtsverhältnisses fest. Zu beachten ist, dass die Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage subsidiär anzuwenden ist.

Die Rechtsgestaltungsklage wiederum richtet sich auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien. Die Rechtsgestaltungsklage enthält ein Begehren auf Feststellung des Gestaltungsgrundes, welcher dem Kläger gegen den Beklagten zusteht sowie das eigentliche Gestaltungsbegehren auf Änderung der Rechtslage. Außerdem hat das Klagebegehren und der stattgebende Urteilsspruch die Aufhebung, Änderung oder Begründung des Rechtsverhältnisses zu enthalten. Das Urteil, das eine Rechtsgestaltungsklage abweist, ist ein Feststellungsurteil, welches das Nichtbestehen des geltend gemachten Gestaltungsgrundes feststellt. Die Vollstreckung eines Rechtsgestaltungsurteiles ist ausgeschlossen, da die Rechtsgestaltungsklage auf eine unmittelbare Änderung der Rechtslage durch das Urteil abzielt. Daher vollstreckt sich das Rechtsgestaltungsurteil, mit dem Zeitpunkt der formellen Rechtskraft, selbst.

Der Unterschied zwischen Rechtsgestaltungsklage und Feststellungsklage besteht darin, dass das Urteil, das die Rechtsgestaltungsklage stattgibt eine neue Rechtslage schafft, während die Feststellungsklage wiederum bloß eine bereits bestehende Rechtslage klären soll.

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