Der Schuldner kann im Laufe des Konkursverfahrens den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans stellen. Hierfür gelten die Bestimmungen über den Zwangsausgleich, soweit nichts anderes angeordnet ist. Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan darf nicht vor Verwertung des Vermögens des Schuldners stattfinden. Die Tagsatzung kann mit der Verteilungstagsatzung verbunden werden. Zu beachten ist stehts der Inhalt und die Unzulässigkeit des Zahlungsplans. Der Schuldner muss den Konkursgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist unzulässig, wenn der Schuldner flüchtig ist oder der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder vor dem Konkursgericht nicht unterfertigt hat oder wenn der Inhalt des Zahlungsplans gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt bzw. vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
Im bestimmten Fällen ist dem Zahlungsplan die Bestätigung zu versagen, wenn ein Grund vorliegt aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist oder die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, mit Ausnahme, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind. Der Zahlungsplan ist auch dann die Bestätigung zu versagen, wenn der Zahlungsplan durch eine gegen Rechtsvorschriften verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.
Nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans ist der Konkurs aufzuheben. Sollte der Schuldner die Masseforderungen nicht innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist bezahlen, die drei Jahre nicht übersteigen darf, ist der Zahlungsplan nichtig. Auch nicht angemeldete Forderungen sind zu berücksichtigen, denn Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommenslage und Vermögenslage des Schuldners entspricht.
Wenn sich die Einkommenslage und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden ändert, so dass er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und wenn im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden ist, kann der Schuldner innerhalb von vierzehn Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hierbei gilt, dass auf die Dauer des Abschöpfungsverfahrens die bisherige Frist des Zahlungsplans zur Hälfte anzurechnen ist. Die Forderungen leben erst bei Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans und Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf.