Aufhebung des Konkurses




Zu berücksichtigen sind die Rechte des Gemeinschuldners nach Konkursaufhebung. Denn durch den Beschluss des Konkursgerichtes, dass der Konkurs aufgehoben wird, hat der Gemeinschuldner wieder das Recht frei über sein Vermögen zu verfügen. Nach Konkursaufhebung sind auch die Rechte der Konkursgläubiger zu beachten. Nach Konkursaufhebung haben Konkursgläubiger ein Klagerecht. Das bedeutet, dass sie ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende Vermögen oder nach Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners geltend machen. Dies unabhängig davon, ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder nicht.

Hat der Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten, bindet ihre Feststellung die Gerichte und unter Umständen auch die Verwaltungsbehörden. Jedoch sind Leistungsklagen über solche Forderungen zulässig, aber in diesem Fall sind dem unterlegenen Beklagten die Prozesskosten zu ersetzen, außer wenn er die Abweisung des Klagebegehrens beantragt hat oder der Kläger das Urteil zur Zwangsvollstreckung benötigt.

Wenn eine Forderung im Konkurs festgestellt worden ist und nicht vom Gemeinschuldner bestritten wurde, kann wegen dieser Forderung, auch aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners, Exekution geführt werden. Wenn zugunsten derselben Forderung mehrere Exekutionstitel bestehen und wenn aufgrund eines von diesen Forderungen ihnen die Exekution bewilligt wurde, ist während der Dauer des hierauf beruhenden Exekutionsverfahrens die Bewilligung der Exekution aufgrund eines anderen Exekutionstitels unzulässig. Wurde dennoch eine Exekution bewilligt, ist diese von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Partei einzustellen.

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