Konkurs: Eigenverwaltung sowie Forderungsfeststellung und Konkursanfechtung




Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner die Eigenverwaltung zu, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Unter Eigenverwaltung ist zu verstehen, dass der Schuldner die Konkursmasse selbst verwalten darf. Das Gericht kann jedoch dem Schuldner die Eigenverwaltung entziehen und einen Masseverwalter bestellen, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten oder wenn Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Auch der Umfang der Eigenverwaltung bzw. das Verfügungsrecht des Schuldners sind zu beachten. Bei der Eigenverwaltung des Schuldners gilt, dass der Schuldner berechtigt ist alle Sendungen entgegenzunehmen und dass an Stelle des Masseverwalters der Schuldner zur Erfüllung von Rechtsgeschäften tritt. Außerdem sind Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Konkursmasse nur dann wirksam, wenn das Konkursgericht zustimmt.

Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Konkurseröffnung begründet, sind nur dann aus der Konkursmasse zu erfüllen, wenn das Konkursgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt. Der Schuldner ist nicht zur Empfangnahme des pfändbaren Teils der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion berechtigt, wobei er auch nicht darüber verfügen darf. Der Schuldner darf auch nicht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung einer unbeweglichen Sache der Konkursmasse betreiben.

Zu berücksichtigen ist auch die Feststellung der Forderungen. Bei Eigenverwaltung hat der Schuldner in der Prüfungstagsatzung bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit abzugeben. Die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen hat das Gericht im Anmeldungsverzeichnis anzumerken. Sollte der Schuldner zu einer Forderung keine Erklärung abgeben, gilt die Forderung als anerkannt. Im Konkurs gilt eine Forderung als festgestellt, wenn sie vom Schuldner anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist.

Zur Konkursanfechtung, also zur Anfechtung von Rechtshandlungen, ist jeder Konkursgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind dem Konkursgläubiger die ihm entstandenen Kosten zu erstatten. Hat die Gläubigerversammlung den Konkursgläubiger mit der Anfechtung beauftragt, sind diesem die entstandenen Kosten aus der Konkursmasse zu ersetzen, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können.

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