Durch die Konkurseröffnung wird das gesamte Vermögen, welches der Exekution unterworfen ist und das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt dessen freier Verfügung entzogen. Das Vermögen, das der Schuldner zur Zeit des Konkurs erlangt oder ihm gehört, wird als Konkursmasse bezeichnet. Auch Lottogewinne und Spareinlagen bei der Sparkasse gehören zur Konkursmasse. Die Konkursmasse ist zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden. Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts ein. Wenn bei Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem die Bestätigung des Ausgleichs versagt wird oder mit dem das Ausgleichsverfahren eingestellt wird, von Amts wegen der Konkurs eröffnet wird, so ist er im Eröffnungsbeschluss als Anschlusskonkurs zu bezeichnen. Wird jedoch zugleich mit der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens von Amts wegen der Konkurs eröffnet, sind die zu berechnenden Fristen vom Tag des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen.
Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teil ist jedoch die Gegenleistung zurückzustellen, wenn sich die Masse durch sie bereichern würde. Der Verpflichtete wird aber nicht durch Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung befreit; es sei denn, dass das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder dass die Konkurseröffnung nicht bekannt war und dass die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht und somit bekannt sein musste. Auch der Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden ist zu beachten. Der Masseverwalter kann an Stelle des Gemeinschuldners Erbschaften antreten. Tritt der Masseverwalter eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Konkursmasse aus.
Zu beachten ist jedoch auch der Unterhalt des Gemeinschuldners und seiner Familie. Der Gemeinschuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse. Das, was der Gemeinschuldner durch eigene Tätigkeiten erwirbt oder das, was ihm während des Konkurses unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerlässlich ist. Wenn dem Gemeinschuldner nichts zu überlassen ist, hat der Masseverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses ihm und seiner Familie das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich ist. Jedoch ist der Gemeinschuldner aus der Masse nicht zu unterstützen, wenn er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit im Stande ist.
Sollte der Gemeinschuldner in einer Wohnung leben, die zur Konkursmasse gehört, so hat das Konkursgericht dem Gemeinschuldner die Mietrechte und sonstigen Nutzungsrechte an dieser Wohnung zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Gemeinschuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind. Zu beachten ist auch, dass durch die Anmeldung im Konkurs die Verjährung der angemeldeten Forderungen unterbrochen wird. Die Verjährung der Forderung gegen den Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Tag, an dem der Beschluss über die Konkursaufhebung rechtskräftig geworden ist. Wenn bei der Prüfungstagsatzung ein Anspruch bestritten wird, gilt die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der Frist als gehemmt, die für die Geltendmachung des Anspruches bestimmt ist. Nach der Konkurseröffnung kann wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand oder Befriedigungsrecht erworben werden. Zurückbehaltungsrechte sind im Konkurs wie Pfandrechte zu behandeln.
Die Konkurseröffnung hat auch eine besondere Wirkung auf Absonderungsrechte und Aussonderungsrechte. Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung von Sachen, die nicht zur Konkursmasse gehören, werden durch die Konkurseröffnung nicht berührt. Die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs, die die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, kann vor Ablauf von neunzig Tagen ab Konkurseröffnung nicht gefordert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Erfüllung zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Berechtigten unerlässlich ist und wenn eine Zwangsvollstreckung in ein anderes Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird. Das Exekutionsgericht hat sodann auf Antrag des Masseverwalters oder auf Ersuchen des Konkursgerichts ein Exekutionsverfahren wegen eines Aussonderungsanspruchs oder eines Absonderungsanspruchs so lange aufzuschieben als der Berechtigte die Erfüllung nicht verlangen kann.
Das aufgeschobene Exekutionsverfahren ist jedoch nach Ablauf der Aufschiebungsfrist nur auf Antrag des Berechtigten wieder aufzunehmen. Bei Absonderungsrechte ist zu beachten, dass Absonderungsrechte, die in den letzten sechzig Tagen vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben worden sind durch die Konkurseröffnung erlöschen; mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte. Wenn nur auf Grund eines solchen Absonderungsrechtes die Verwertung beantragt worden ist, ist das Verwertungsverfahren nur auf Ersuchen des Konkursgerichts oder auf Antrag des Masseverwalters einzustellen. Wenn bei einer Verwertung ein Erlös erzielt worden ist, die bei oder nach der Konkurseröffnung durchgeführt wurde, ist der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende Teil in die Konkursmasse einzubeziehen.
Aussonderungsrechte oder Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Abtretung bzw. Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in den die Konkurseröffnung fällt. Nur innerhalb dieses Zeitraums kann der Drittschuldner gegen die Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Gemeinschuldner zusteht. Absonderungsrechte wiederum, die vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen mit Ablauf des laufenden Monats zur Zeit der Konkurseröffnung.
Aussonderungsrechte und Absonderungsrechte leben wieder auf, wenn die gesicherte Forderung wieder auflebt oder das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wird bzw. wenn die Restschuldbefreiung nicht erteilt oder widerrufen wird. Wichtig ist, dass Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt bzw. nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen sind.