Wann wird ein Masseverwalter bestellt?




Wenn dem Schuldner Eigenverwaltung zusteht, ist ein Masseverwalter nicht zu bestellen. Das Gericht kann für einzelne Tätigkeiten, die mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sind, von Amt wegen oder auf Antrag eines Konkursgläubigers oder des Schuldners einen Masseverwalter mit einem auf diese Tätigkeiten beschränkten Geschäftskreis bestellen.

Zu beachten ist, dass das Konkursgericht eine unbewegliche Sache der Konkursmasse selbst veräußern kann oder das hierfür zuständige Exekutionsgericht um die gerichtliche Veräußerung ersuchen. Die Entlohnung des Masseverwalters beträgt mindestens Euro 750,-. Die öffentlichen Bekanntmachungen durch Zeitungen sind im Schuldenregulierungsverfahren ausschließlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorzunehmen.

Zu beachten ist, dass Schuldner sich im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle vertreten lassen können. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich die bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle, wenn sie nicht durch ein berufenes Organ vertreten ist, nur eines ihrer Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Wenn sich ein Schuldner zur Erhebung eines Rekurses durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle vertreten lässt, muss das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.

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