Die Massegläubiger sind zu befriedigen sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind. Der Masseverwalter muss dafür sorgen, dass die erforderlichen Beträge rechtzeitig verfügbar sind. Bei Verweigerung oder Verzögerung der Leistung können sich die Massegläubiger an das Konkursgericht um Abhilfe wenden oder ihre Ansprüche mit Klage gegen den Masseverwalter geltend machen. Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Konkursgericht geltend zu machen. Dabei hat der Masseverwalter die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung und die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit nachvollziehbar darzustellen. Das Konkursgericht entscheidet sodann nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Gemeinschuldners über die Ansprüche des Masseverwalters.
Außerdem können nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses auf die Ansprüche des Masseverwalters Vorschüsse bewilligt werden. Kosten des Masseverwalters, die er wegen der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und der Verteilung des Erlöses bei Exekutionsgerichte zu beanspruchen hat, sind von ihm festzusetzen. Festzuhalten ist, dass Vereinbarungen des Masseverwalters mit dem Gemeinschuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes ungültig sind. Sollte der Masseverwalter für die Fortführung des Unternehmens eine zusätzliche Entlohnung wollen, hat er spätestens in der Berichtstagsatzung einen Kostenvoranschlag vorzulegen, in dem er die erforderlichen Tätigkeiten und die voraussichtliche Entlohnung pro Monat darzulegen hat.
Das Konkursgericht hat auch über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes oder einer besonderen Vergütung nach Vernehmung des Masseverwalters zu entscheiden. Erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann mit der Befriedigung der Konkursgläubiger begonnen werden. Die Verteilung hat der Masseverwalter nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und mit Zustimmung des Konkursgerichts vorzunehmen. Das Konkursgericht muss die Vorlage des Verteilungsentwurfs nach dessen Prüfung und dessen Berichtigung öffentlich bekanntmachen und den Gemeinschuldner sowie die Gläubiger davon zu verständigen, dass es sie die Möglichkeit haben Einsicht zu nehmen und innerhalb von vierzehn Tagen ihre Erinnerungen anzubringen. Zugleich ist ihnen und dem Masseverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekanntzugeben.
Der Verteilungsentwurf wird sodann vom Konkursgericht genehmigt, wenn nach der Prüfung kein Bedenken dagegen besteht. Auch bestrittene Forderungen können bei der Verteilung berücksichtigt werden. Wenn Forderungen bestritten sind, können Verteilungen auf die im Range gleichstehenden Forderungen stattfinden, wenn der auf die bestrittene Forderung entfallende Betrag bei Gericht erlegt wird. Falls der volle Betrag der bestrittenen Forderung erlegt worden ist, können Verteilungen auf Forderungen stattfinden, die der bestrittenen Forderung im Range nachstehen. Diese bestrittenen Forderungen sind aber nur dann zu berücksichtigen, wenn die Frist zur Erhebung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage spätestens an dem Tag eingebracht wurde an dem der Masseverwalter den Antrag auf Verteilung gestellt hat.
Ist die Masse vollständig verwertet und über sämtliche bestrittene Forderungen endgültig entschieden, so ist nach Feststellung der Ansprüche des Masseverwalters und Genehmigung der Schlussrechnung die Schlussverteilung vorzunehmen. Die Schlussverteilung kann nur aufgrund eines Verteilungsentwurfes stattfinden. Wenn nach Vollzug der Schlussverteilung Beträge, die bei Gericht erlegt wurden, für die Masse frei werden oder wenn sonst bezahlte Beträge in die Masse zurückfließen, sind sie wegen des Schlussverteilungsentwurfs vom Masseverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichts zu verteilen. Der Nachweis darüber muss dem Konkursgericht vorgelegt werden.
Außerdem kann das Konkursgericht von einer nachträglichen Verteilung nach Einvernehmen des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses absehen sowie den zur Verfügung stehenden Betrag dem Gemeinschuldner überlassen, wenn dies angemessen erscheint. Konkursgläubiger, die weniger als Euro 10,- erhalten würden, sind nicht zu berücksichtigen. Somit erhöht dieser Betrag die Beträge, die den anderen Konkursgläubigern zukommen. Wenn der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen ist, ist der Konkurs vom Konkursgericht aufzuheben.