Mit Eröffnung des Ausgleichsverfahrens kommt es zum Konkursschutz. Diese Rechtswirkung tritt mit Beginn der öffentlichen Bekanntmachung des Ediktsinhalts ein. Der Schuldner darf vom Tag der Einbringung seines Antrags bis zur Eröffnung des Verfahrens keine Liegenschaften veräußern oder belasten; er darf auch nicht Absonderungsrechte an seinem Vermögen bestellen, Bürgschaften eingehen und unentgeltliche Verfügungen treffen. Solch gesetzte Rechtshandlungen sind den Gläubigern gegenüber unwirksam. Ab den Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens benötigt der Schuldner zur Schließung oder Wiedereröffnung seines Unternehmens der Bewilligung des Ausgleichsgerichts.
Außerdem bedarf der Schuldner zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Der Ausgleichsverwalter kann nämlich verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm übernommen werden und vorkommende Zahlungen oder andere Verpflichtungen nur von ihm zu leisen sind. Wenn der Schuldner jedoch ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters bzw. gegen Einspruch des Ausgleichsverwalters Rechtshandlungen vorgenommen hat, sind diese den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn eine andere Person wusste, dass sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und dass der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt hat bzw. er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.
Der Schuldner darf während des Ausgleichsverfahrens die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie notwendig ist. Durch die Anmeldung einer Forderung im Ausgleichsverfahren wird ihre Verjährung während der Dauer des Verfahrens unterbrochen. Wenn dieses aufgehoben wird, wird ihre Verjährung bis zum Ablauf der im Ausgleich für die letzte Zahlung bestimmten Frist unterbrochen. Wird jedoch die Forderung vom Schuldner bestritten, so wird die Verjährung gehemmt. Mit Eröffnung des Ausgleichsverfahrens kann an Sachen, die den Schuldner gehören kein richterliches Pfandrecht oder Befriedigungsrecht erworben werden. Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens geltend zu machen.
Außerdem können Mitschuldner und Bürgen des Schuldners im Ausgleichsverfahren das Begehren auf Ersatz der vor oder nach Ausgleichsverfahrenseröffnung von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Schuldner zusteht. Nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens können dann Mitverpflichtete des Schuldners die Forderung vom Gläubiger oder von einem Nachmann einlösen, der gegen sie Rückgriff nehmen kann. Sollten mehrere Personen dem Gläubiger für dieselbe Forderung haften, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Ausgleichsverfahren befindet den ganzen Betrag der noch ausständigen Forderung zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geltend machen. Sollte sich jedoch nach der vollen Befriedigung des Gläubigers ein Überschuss ergeben, findet bis zur Höhe dieses Überschusses das Rückgriffsrecht statt.
Durch den bestätigten Ausgleich wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen. In gleicher Weise wird der Schuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit. Mit Rechtskrafteintritt des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, gelten Konkursanträge als nicht gestellt.