Rechte der Mitschuldner und Bürgen gegen die Konkursmasse




Zu beachten sind auch die Rechte der Mitschuldner und Bürgen gegen die Konkursmasse und die Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete. Mitschuldner und Bürgen können im Konkurs das Begehren auf Ersatz der Zahlungen stellen, die vor oder nach Konkurseröffnung von ihnen auf die Forderung geleistet wurden, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Gemeinschuldner zusteht. Nach Konkurseröffnung können Mitverpflichtete des Gemeinschuldners die Forderung vom Gläubiger einlösen. Wenn dem Gläubiger jedoch mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand haften, kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Konkurs befindet, den ganzen Betrag der Forderung geltend machen, die zur Zeit der Konkurseröffnung noch ausständig sind. Ergibt sich nach der vollen Befriedigung des Gläubigers ein Überschuss, so findet bis zur Höhe dieses Überschusses das Rückgriffsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen statt.

Unter Aufrechnung ist zu verstehen, dass Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, nicht im Konkurs geltend gemacht werden müssen. Die Aufrechnung ist dann unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist. Das gilt auch, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Konkurseröffnung erworben hat, aber zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder haben sollte. Zulässig ist die Aufrechnung, wenn der Schuldner die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners keine Kenntnis hatte.

Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Konkurses aufgelöst worden sind, über Finanzgeschäfte, verkaufte Zinssatzoptionen, Währungsoptionen, Edelmetalloptionen, Rohstoffoptionen, Aktienoptionen und sonstige Wertpapieroptionen sowie über Pensionsgeschäfte und Wertpapierverleihgeschäfte, wenn vereinbart wurde, dass diese Verträge bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden und dass alle wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.

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