Eingangs muss erwähnt werden, dass dem Schuldner im regulären Konkursverfahren die Eigenverwaltung seines Vermögens entzogen und einem Masseverwalter übertragen wird. Außerdem möchte man im Schuldenregulierungsverfahren, also im Privatkonkurs, die Kosten des Verfahrens möglichst gering halten. Zudem ist die Vermögenssituation des Schuldners zumeist einfach gestrickt, sodass der Schuldner sein Vermögen weiterhin selbst verwaltet.
Sollte die Vermögenssituation aber unüberschaubar sein oder sollte sonst ein Nachteil für die Gläubiger zu erwarten sein, wird dennoch ein Masseverwalter bestellt. Es muss beachtet werden, dass ein Masseverwalter jedoch immer dann bestellt wird, wenn der Schuldner noch im Besitz von Grundstücken oder Immobilien, wie etwa Haus bzw. Eigentumswohnung, ist.
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass dem Masseverwalter aber oft nur der Verkauf der Immobilie übertragen wird, wobei die restliche Vermögensverwaltung wiederum beim Schuldner selbst bleibt. Andere Aufgaben, welche der Masseverwalter wahrnehmen würde, erledigt bei der Eigenverwaltung das Gericht. Das ist die Erstellung des Inventars bzw. Vermögensverzeichnis, Exekution des Vermögens oder Führung des Anmeldeverzeichnisses der einzelnen Forderungen. Ist ein Masseverwalter eingesetzt, so beträgt seine Entlohnung mindestens Euro 750,-.