Über die Konkursmasse ist vom Masseverwalter ein Inventar zu errichten, wobei der Gemeinschuldner zuzuziehen ist. Mit der Errichtung des Inventars ist auch die Schätzung dessen zu verbinden. Wenn es zweckmäßig ist, kann die Schätzung jedoch vom Konkursgericht aufgeschoben werden. Zur Schätzung genügt es, einen Sachverständigen zuzuziehen, wobei dies entfallen kann, wenn Mitglieder des Gläubigerausschusses die Bewertung mit Genehmigung des Konkursgerichts selbst vornehmen. Sachen, die fremd sind bzw. in Gewahrsame anderer Personen sind und somit zweifelhaft ist, ob sie in die Konkursmasse gehören, sind in das Inventar aufzunehmen. Ansprüche, die von anderen Personen erhoben wurden, sind anzumerken. Personen, die Sachen haben, die zur Konkursmasse gehören, sind verpflichtet dies dem Masseverwalter anzuzeigen sowie die Verzeichnung und Abschätzung zu gestatten.
Wer in den letzten Jahren vor Konkurseröffnung Buchforderungen des Gemeinschuldners erworben hat, ist verpflichtet auf Verlangen des Masseverwalters ein Verzeichnis dieser Forderungen zur Verfügung zu stellen sowie Abrechnungen über die darauf eingegangenen Beträge zu erteilen. Bei Erbschaften ist zu berücksichtigen, dass Erbschaften, die dem Gemeinschuldner noch vor Konkurseröffnung angefallen sind und jedoch bis zur Konkurseröffnung noch nicht eingeantwortet wurden, in das Inventar aufzunehmen sind. Dabei handelt es sich um den Teil, der dem Gemeinschuldner nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung zukommt. Wenn jedoch auch über die Erbschaft der Konkurs eröffnet wird, ist dieser als abgesonderter Konkurs zu verhandeln. Außerdem ist der Gemeinschuldner verpflichtet, dem Masseverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Das Konkursgericht wird jeden Gemeinschuldner, der vor Konkurseröffnung kein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, auffordern dies unverzüglich zu überreichen.
In dem Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke und Forderungen mit der Angabe anzuführen, ob und wieweit sie einbringlich sind sowie auch alle Schulden anzuführen. Hat der Gemeinschuldner eine Bilanz vorgelegt, so ist sie vom Masseverwalter zu prüfen und zu berichtigen. Sonst kann das Konkursgericht dem Masseverwalter auftragen selbst eine Bilanz aufzustellen. Das Vermögensverzeichnis oder die von ihm vorgelegte Bilanz ist vom Gemeinschuldner eigenhändig zu unterschreiben und muss vor dem Konkursgericht bekräftigen, dass seine Angaben über den Aktivstand und Passivstand seines Vermögens richtig und vollständig sein sowie dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.
Wenn der Gemeinschuldner die Ladung zur Verhandlung nicht Folge leistet, kann das Konkursgericht ihm zwangsweise vorführen lassen. Außerdem kann das Konkursgericht dem Gemeinschuldner in Haft nehmen, wenn er ohne Grund die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder die Unterfertigung desselben vor dem Konkursgericht nicht nachkommt. Die Gesamtdauer der nach Konkurseröffnung verhängten Haft darf nicht länger als sechs Monate sein.