Gegenüberstellung von Konkursverfahren und Ausgleichsverfahren




Eingangs muss erwähnt werden, dass es in Österreich zwei verschiedene Arten von Insolvenzverfahren gibt. Diese zwei unterschiedlich ausgestalteten Insolvenzverfahrensarten sind nämlich das Konkursverfahren und das Ausgleichsverfahren. Es muss beachtet werden, dass das Konkursverfahren unterschiedlich verlaufen kann. Falls beim Konkursverfahren die Sanierung des Gemeinschuldners nicht möglich ist oder nicht angestrebt wird, kommt es ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Existenz des Gemeinschuldners zur Verwertung des schuldnerischen Vermögens. Hierbei wird der Verwertungserlös unter den Gläubigern verteilt und das Konkursverfahren sodann aufgehoben.

Jedoch muss berücksichtigt werden, dass der nicht abgedeckte Teil der Forderungen auch nach der Konkursaufhebung weiterhin bestehen bleibt und somit ein Nachforderungsrecht der Gläubiger darstellt; aber es ist ebenso erwähnenswert, dass das Aufrechtbleiben des nicht abgedeckten Forderungsteils üblicherweise aufgrund der Uneinbringlichkeit wirtschaftlich wertlos ist. Aber die Gläubiger, die am Konkursverfahren teilgenommen haben und ihre Forderungen angemeldet haben, haben weiterhin die Möglichkeit aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution zu führen, und zwar unter der Voraussetzung dass die Forderung im Konkurs festgestellt wurde und dass diese vom Gemeinschuldner nicht bestritten wurde. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Eröffnung des Konkursverfahrens nur dann beantragt werden kann, wenn noch ein Vermögen vorhanden ist, das die Verfahrenskosten decken kann. Im Unternehmenskonkurs beträgt das konkursverfahrensdeckende Vermögen ungefähr Euro 4.000,-, jedoch sind für natürliche Personen, aber auch für juristische Personen von diesem Erfordernis Ausnahmen vorgesehen.

Die Konkurseröffnung erfolgt nur auf Antrag des Schuldners selbst sowie auf Antrag jedes Gläubigers, und nicht von Amts wegen. Außerdem umfasst das Konkursverfahren, im Gegensatz zum Exekutionsverfahren, das gesamte Vermögen des Schuldners. Zudem muss beachtet werden, dass solange das Konkursverfahren anhängig ist, die Konkursgläubiger nicht individuell auf die Konkursmasse zugreifen dürfen. Dies wird als Prozesssperre und Exekutionssperre bezeichnet. In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass ein Schuldner dann zahlungsunfähig ist, wenn er nicht mehr in der Lage ist seine fälligen Schulden in angemessener Frist zu erfüllen. Außerdem stellt die Zahlungsunfähigkeit bei Schuldnern immer ein Konkursgrund dar. Jedoch ist bei juristischen Personen, wie etwa Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wie beispielsweise die GmbH & Co KG, sowie bei Verlassenschaft neben der Zahlungsunfähigkeit bereits die Überschuldung ein Konkursgrund.

Die Konkurseröffnung wirkt sich aber derart aus, dass es zum Verlust der Verfügungsfähigkeit des Schuldners führt. Das bedeutet also, dass der Schuldner durch die Eröffnung des Konkursverfahrens die Verwaltungsbefugnis und die Verfügungsbefugnis über das konkursunterworfene Vermögen, also über die Konkursmasse, verliert. Zur konkursunterworfenen Vermögen bzw. zur Konkursmasse gehört das gesamte Vermögen des Schuldners, soweit es der Exekution unterworfen ist. Somit muss berücksichtigt werden, dass die Verfügungsbefugnis über die Konkursmasse sodann an den Masseverwalter fällt. Sollte der Gemeinschuldner jedoch trotzdem Rechtshandlungen über Gegenstände der Konkursmasse vornehmen, sind diese vom Gemeinschuldner getätigten Handlungen den Gläubigern gegenüber wirkungslos.

In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass das Konkursverfahren auch Sanierungszwecken dient, denn jeder Gemeinschuldner kann während des Konkursverfahrens beantragen, dass ein Zwangsausgleich angenommen und gerichtlich bestätigt wird. Hierbei bietet der Gemeinschuldner seinen Gläubigern nämlich an, dass er innerhalb bestimmter Fristen eine bestimmte Quote ihrer Forderungen bezahlen wird. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die gesetzliche Mindestquote zwanzig Prozent beträgt. Sollten die Gläubiger den Zwangsausgleich mit den erforderlichen Mehrheiten annehmen und sollte das Gericht den Zwangsausgleich bestätigen, führt dies zur Reduzierung der Verbindlichkeiten des Schuldners auf die im Zwangsausgleich festgelegte Quote.

Das Ausgleichsverfahren wiederum konzentriert sich stärker als das Konkursverfahren auf die Sanierung des Schuldners. Der Ausgleichsschuldner bietet dem Gläubiger im Ausgleichsverfahren nämlich ebenso wie im Zwangsausgleich eine bestimmte Quote an, die mindestens vierzig Prozent zu betragen hat und innerhalb festgelegten Fristen zu zahlen ist, die jedoch zwei Jahre nicht übersteigen dürfen. Sollte der Ausgleich zustandekommen und vom Schuldner erfüllt werden, ist damit die Sanierung gelungen. Durch ein Ausgleichsverfahren haben sowohl Schuldner als auch Gläubiger einige Vorteile. Der Vorteil für Schuldner besteht darin, dass er sich ein Teil seiner Schulden entledigen kann und sein Unternehmen sanieren kann. Es ist auch erwähnenswert, dass die Gläubiger eher ein Ausgleich als ein Konkurs vorziehen sollte, denn üblicherweise schneiden Gläubiger in einem Ausgleichsverfahren besser ab. Ein weiterer Vorteil des Ausgleichsverfahrens besteht darin, dass die Kosten des Ausgleichsverfahrens wesentlich geringer sind als die des Konkursverfahrens.

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