Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleichs




Der Gemeinschuldner kann im Laufe des Konkursverfahrens den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleichs stellen. Im Antrag ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen. Wenn solch ein Antrag gestellt wird und vom Konkursgericht nicht als unzulässig zurückgewiesen wird, kann das Konkursgericht nach Einvernehmen des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses anordnen, dass mit der Verwertung der Konkursmasse bis zur Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung innegehalten wird. Der Antrag auf Ausgleichsverfahren ist unzulässig, solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist bzw. solange der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz trotz Auftrag nicht vorgelegt und nicht vor dem Konkursgericht unterfertigt hat.

Der Antrag auf Ausgleichsverfahren ist auch dann unzulässig, wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Konkursgläubigern nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 20 Prozent der Forderungen zu bezahlen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, müssen anbieten mindestens 30 Prozent der Forderungen zu bezahlen, wenn sie eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen, wobei diese jedoch fünf Jahre nicht übersteigen darf. Ein Ausgleichsverfahren ist aber auch dann unzulässig, wenn der Gemeinschuldner den Zwangsausgleich missbräuchlich vorschlägt bzw. wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird oder wenn vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.

Außerdem kann das Konkursgericht einen Ausgleichsantrag nach Einvernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zurückweisen, wenn der Gemeinschuldner in den letzten fünf Jahren in Konkurs verfallen war oder wenn der Konkurs nur mangels eines hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist bzw. wenn in dieser Zeit ein nach der Ausgleichsordnung eröffnetes Ausgleichsverfahren eingestellt oder beendet worden ist. Ein Ausgleichsantrag kann auch dann zurückgewiesen werden, wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des Gemeinschuldners nicht möglich ist einen hinreichenden Überblich über dessen Vermögenslage zu gewinnen bzw. wenn ein Zwangsausgleichsantrag von den Gläubigern abgelehnt worden ist oder vom Gemeinschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung der Ausgleichstagsatzung zurückgezogen oder wenn der Zwangsausgleich vom Gericht nicht bestätigt worden ist.

Die Ausgleichstagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Ausgleich kann nicht vor Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfinden. Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen und außerdem sind der Gemeinschuldner und Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklären, der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten Konkursgläubiger besonders zu laden. Der Gemeinschuldner hat bei der Tagsatzung persönlich zu erscheinen. Er kann nur dann durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, wenn er durch wichtige Gründe am persönlichen Erscheinen verhindert ist und wenn das Ausbleiben vom Konkursgericht als gerechtfertigt erklärt wird.

Sollte der Gemeinschuldner bei der Tagsatzung den Ausgleichsvorschlag ändern oder einen neuen Vorschlag unterbreiten, hat das Gericht die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Konkursgläubiger nicht ungünstiger ist. Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des Gemeinschuldners, sein Vermögen innerhalb einer im Ausgleich zu bestimmenden Frist Sachwaltern der Konkursgläubiger zur Ausgleichserfüllung zu übergeben dann anzusehen, wenn zu erwarten ist, dass die Konkursgläubiger die zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten werden und nach dem Vorschlag des Gemeinschuldners der Ausfall, den sie erleiden, wenn diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfasst. Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Gemeinschuldner von der Verbindlichkeit befreit seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen.

Der Gemeinschuldner wird dann auch gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit. Der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug gerät. Ein solcher Verzug kann erst dann angenommen werden, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntätigen Nachfrist an ihn gerichteter schriftlicher Mahnung nicht gezahlt hat.

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