Die Rechte des Anfechtungsgegners




Zu beachten ist, dass eine Anfechtung sowohl gegen den Erblasser als auch gegen den Erben zulässig ist. Gegen einen anderen Rechtsnachfolgen ist die gegen seinen Rechtsvorgänger begründete Anfechtung nur zulässig, wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände bekannt waren, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen bzw. wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht oder wenn er ein naher Angehöriger des Gemeinschuldners ist, es sei denn, dass ihm zur Zeit seines Erwerbs die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen nicht bekannt waren.

Zu beachten ist, dass das Vermögen, das durch die anfechtbare Handlung dem Gemeinschuldner entgangen ist, zur Konkursmasse geleistet werden muss. Wenn dies nicht möglich ist, muss Ersatz geleistet werden. Eine Person, die eine unentgeltliche Leistung gutgläubig empfangen hat, muss diese nur erstatten, wenn er sich durch sie bereichert hat. Auch Anfechtungsgegner haben Ansprüche. Der Anfechtungsgegner kann die Zurückstellung seiner Gegenleistung aus der Konkursmasse verlangen, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist.

Eine weitergehende Forderung auf Erstattung der Gegenleistung sowie die infolge der Erstattung einer anfechtbaren Leistung an die Masse wieder auflebende Forderung können nur als Konkursforderungen geltend gemacht werden. Zu beachten ist, dass die Anfechtung nur durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden kann. Die Anfechtung durch Klage muss beim Erlöschen des Anspruchs innerhalb der Jahresfrist nach Konkurseröffnung geltend gemacht werden.

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