Rechtshandlungen vor Konkurseröffnung




Rechtshandlungen, die vor Konkurseröffnung gesetzt wurden und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, können angefochten werden und den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden. Es gibt eine Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht und eine Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung. Bei der Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, die der Gemeinschuldner in den letzten zehn Jahren vor Konkurseröffnung vorgenommen hat, in der Absicht um seine Gläubiger zu benachteiligen, wobei diese Absicht dem anderen Teil bekannt war. Anfechtbar sind auch Rechtshandlungen durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und die der Gemeinschuldner in den letzten zwei Jahren vor Konkurseröffnung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein musste.

Alle Rechtshandlungen durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor Konkurseröffnung gegenüber seinem Ehegatten, vor oder während der Ehe, oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat; außer, wenn dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners nicht bekannt war bzw. nicht bekannt sein musste. Bei der Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung sind Kaufverträge, Tauschverträge und Lieferungsverträge anfechtbar, die im letzten Jahr vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner eingegangen sind, wenn in diesen Geschäften der andere Teil eine Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen musste, die die Gläubiger benachteiligte.

Es besteht aber auch die Möglichkeit Verfügungen anzufechten, die unentgeltlich sind. Dabei sind unentgeltliche Verfügungen des Gemeinschuldners anfechtbar, die in den letzten zwei Jahren vor Konkurseröffnung vorgenommen wurden, wenn es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist. Anfechtbar ist auch der Erwerb von Sachen des Gemeinschuldners zufolge Verfügungen, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Gemeinschuldners geleistet worden ist. Wenn diese Sachen von nahen Angehörigen des Gemeinschuldners erworben worden sind, ist zu vermuten, dass das Entgelt aus Mitteln des Gemeinschuldners geleistet worden ist.

Auch die Sicherstellung oder Rückstellung des Heiratsguts ist anfechtbar, wenn der Gemeinschuldner dazu weder durch einen bei Eingehung der Ehe oder bei Bestellung des Heiratsgutes geschlossenen Vertrag und auch nicht im Falle der Beendigung der Ehe durch das Gesetz verpflichtet war, außer die Sicherstellung oder Ausfolgung der Widerlage bzw. des Witwengehaltes. Zu beachten ist jedoch, dass auch Handlungen wegen Begünstigung angefochten werden kann. Darunter ist zu verstehen, dass eine Sicherstellung oder Befriedigung des Gläubigers anfechtbar ist, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung bzw. in den letzten sechzig Tagen davor vorgenommen wurde. Diese Handlungen sind aber nur dann anfechtbar, wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit beanspruchen durfte, außer wenn er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist.

Anfechtbar ist die Begünstigung auch, wenn die Sicherstellung oder Befriedigung zugunsten naher Angehöriger vorgenommen worden ist, außer wenn den nahen Angehörigen die Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen nicht bekannt war. Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat.

Auch Rechtshandlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommen wurden, sind anfechtbar, wenn die Zahlungsunfähigkeit bekannt war. Dabei ist zu beachten, dass Rechtshandlungen anfechtbar sind, durch die ein naher Angehöriger des Gemeinschuldners für seine Konkurseröffnung Sicherstellung oder Befriedigung erlangt sowie alle Rechtshandlungen, die vom Gemeinschuldner mit seinen nahen Angehörigen eingegangen wurden, welche für die Gläubiger nachteilig sind. Solche Rechtshandlungen kann man nicht anfechten, wenn dem nahen Angehörigen die Zahlungsunfähigkeit oder der Konkurseröffnungsantrag nicht bekannt war.

Wenn aber zur Zeit der Vornahme der Begünstigung ein öffentlich bekannt gemachtes Ausgleichsverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners anhängig war, kann sich der andere Teil nicht auf die Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit berufen. Die Anfechtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die anfechtbaren Rechtshandlungen mehr als sechs Monate vor Konkurseröffnung vorgenommen wurden.

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