Der Schuldner kann bei dem Gericht, das für die Konkurseröffnung zuständig ist, beantragen anstelle des Konkurs das Ausgleichsverfahren zu eröffnen, wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung oder wenn drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Wenn der Gläubiger die Konkurseröffnung beantragt hat, kann der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragen, solange das Gericht über den Antrag des Gläubigers noch nicht entschieden hat. Der Eröffnungsantrag des Ausgleichsverfahrens muss den Ausgleichsvorschlag, die Erklärung, dass keine Gründe für die Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens vorliegen, Angaben darüber, wie zur Erfüllung des Ausgleichs nötigen Mittel aufgebracht werden sollen, enthalten. Wenn der Schuldner ein Unternehmen betreibt, muss der Eröffnungsantrag des Ausgleichsverfahrens Angaben über die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe sowie über die zur Ausgleichserfüllung nötigen Reorganisationsmaßnahmen, also Finanzierungsmaßnahmen, und das Vorhaben, das Unternehmen fortzuführen, enthalten.
Dem Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens muss ein genaues Vermögensverzeichnis mit Anlagen, eine Übersicht über den Vermögensstand und Schuldenstand, die die Hauptbestandteile des Vermögens und die Summe der Schulden unter Angabe der Fälligkeit zu enthalten hat beigelegt werden. In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke, also Aktiva, und Verbindlichkeiten, also Passiva, unter Anführung ihres Wertes aufzunehmen. Bei Forderungen muss angeführt werden, ob und inwieweit sie einbringlich sein werden. Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist unzulässig, solange der Schuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerische Krida verurteilt worden ist bzw. wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung auf Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Konkursverfahren oder ein Ausgleichsverfahren rechtskräftig eröffnet oder mangeln hinreichendes Vermögens die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens rechtskräftig abgelehnt worden ist bzw. wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Gläubigern, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 40 Prozent der Forderungen zu bezahlen.
Das Ausgleichsgericht hat sodann alle zur Sicherung des Vermögens und zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners notwendige Maßnahmen zu treffen. Das Gericht kann dem Schuldner verbieten, während der Dauer des Ausgleichsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen zu setzen bzw. verbieten ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters keine Rechtshandlungen zu setzen, wenn dem Antrag kein Vermögensverzeichnis oder keine Jahresabschlüsse angeschlossen sind bzw. soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Gegen den Beschluss, womit das Ausgleichsverfahren eröffnet oder der Antrag abgewiesen wird, ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn der Antrag abgewiesen wird, ist zugleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist. Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.