Kann man sich nicht im Vorfeld mit seinen Gläubigern einigen, also einen außergerichtlichen Ausgleich erreichen, gibt es verschiedene Personen, die am Konkursverfahren teilnehmen. Diese sind der Schuldner, Schuldnervertreter, die Gläubiger, der Masseverwalter sowie das Konkursgericht.
Der Schuldner und Schuldnervertreter:
Im Privatkonkurs vertritt sich der Schuldner meist selbst, da die Eigenverwaltung gewünscht ist, um die Kosten des Verfahrens zu senken. Es besteht keine Pflicht, sich einen Anwalt oder Vertreter zu nehmen. Es ist aber ratsam, sich in die ausreichenden Rechtsinformationen vor Antragsstellung einzuholen. Gerade im Privatkonkurs übernehmen die bevorrechteten Schuldnerberatungsstellen diese Aufgaben. Sie vertreten auch den Schuldner. Die Juristen und Sozialarbeiter haben von den ganzen Verfahrensbestimmungen genaue Kenntnis und können so Fehler vermeiden. Der Vorteil: diese Beratung und Vertretung ist kostenfrei. Es gibt immer wieder kostenpflichtige Schuldnerberater, jedoch sollte man davon die Hände lassen, da zu den Schulden noch die hohen Kosten einer Beratung hinzu kommen. Diese Kosten können Euro 1000,- bis Euro 2000,- betragen und man hat nicht wirklich damit etwas erreicht. Die Berater von den Schuldnerberatungsstellen der Länder begleiten den Schuldner von Anfang bis Ende des Verfahrens. Sie werden die Korrespondenz mit den Gläubigern leiten bzw. vorgefertigte Briefmuster den Schuldnern geben sowie die Konkursanträge verfassen und zum Teil auch bei den Gerichtsverhandlungen den Schuldner zur Seite stehen.
Die Gläubiger:
Hat ein Schuldner mehrere Gläubiger, so werden diese in der sogenannten Gläubigerversammlung zusammen gefasst. Diese Gläubigerversammlung wird vom Konkursgericht einberufen. Dies sieht so aus, dass das Gericht alle im Konkursantrag genannten Gläubiger verständigt. Ein Gläubigerausschuss ist im Privatkonkurs meistens nicht nötig. Er wäre einzurichten, wenn das Verfahren entsprechend umfangreich und kompliziert ist. Die Gläubiger von Privatpersonen sind zum Großteil Banken, Versandhäuser bzw. Inkassobüros, Handelshäuser und andere Privatpersonen. Im Normalfall lassen sich die Schulden übersichtlich ordnen. Außerdem gibt es selten weitere Prozesse und andere rechtliche Hindernisse in den Verträgen der Privatpersonen. Die Gläubiger können sich durch die Gläubigerschutzverbände vertreten lassen. Als Gläubigerverbände kommen Alpenländischer Kreditoren verband sowie Kreditschutzverband von 1870 in Betracht.
Das Konkursgericht:
Ist der Schuldner eine Privatperson, also kein Unternehmer, so sind die Bezirksgerichte die sachlich zuständigen Gerichte. Bei Unternehmen wäre das Landesgericht zuständig. Örtlich ist jenes Gericht zuständig, wo der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gewöhnliche Verfahren leitet der zuständige Rechtspfleger. Das ist ein rechtskundiger Beamte. Richter leiten das Verfahren, wenn die Schulden voraussichtlich über Euro 50.000,- betragen oder bei Entscheidungen über Restschuldbefreiungen. Auch wenn einer Forderung ein spezielles Stimmrecht zustünde, ist der Richter für dieses Verfahren zuständig. Hauptgrund für die richterliche Zuständigkeit, statt des Rechtspflegers, ist aber die Schuldenhöhe von mehr als Euro 50.000,-.
Masseverwalter:
Im regulären Konkursverfahren wird dem Schuldner die Eigenverwaltung seines Vermögens entzogen und einem Masseverwalter übertragen. Im Schuldenregulierungsverfahren, also im Privatkonkurs, möchte man die Kosten des Verfahrens möglichst gering halten und außerdem ist die Vermögenssituation des Schuldners zumeist einfach gestrickt, sodass der Schuldner sein Vermögen weiterhin selbst verwaltet. Ist die Vermögenssituation aber unüberschaubar oder sonst ein Nachteil für die Gläubiger zu erwarten, wird dennoch ein Masseverwalter bestellt. Außerdem wird ein solcher immer dann bestellt, wenn der Schuldner noch im Besitz von Grundstücken oder Immobilien, wie etwa Haus bzw. Eigentumswohnung, ist. Oft wird dem Masseverwalter aber nur der Verkauf der Immobilie übertragen, die restliche Vermögensverwaltung bleibt beim Schuldner selbst.
Andere Aufgaben, welche der Masseverwalter wahrnehmen würde, erledigt bei der Eigenverwaltung das Gericht. Das ist die Erstellung des Inventars bzw. Vermögensverzeichnis, Exekution des Vermögens oder Führung des Anmeldeverzeichnisses der einzelnen Forderungen. Ist ein Masseverwalter eingesetzt, so beträgt seine Entlohnung mindestens Euro 750,-.