Eingangs muss erwähnt werden, dass der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeuges von einer Person begangen wird, die ein Fahrzeug ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt, das mit Maschinenkraft betrieben wird. Dies liegt etwa dann vor, wenn eine Person mit einem Fahrzeug, das ihr nicht gehört, ohne Einwilligung des Besitzers eine Spritztour unternimmt. Dabei wird die betreffende Person mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen sein.
Wenn sich aber eine Person durch Einbruchsdiebstahl bzw. durch gewerbsmäßigen Diebstahl oder durch räuberischen Diebstahl die Gewalt über das Fahrzeug verschafft, wird sie mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen sein. Sollte der Täter aber durch den unbefugten Gebrauch des Fahrzeuges einen Schaden am Fahrzeug bzw. an der Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln verursacht haben, deren Wert Euro 3.000,- übersteigt, ist er mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Wenn aber durch den unbefugten Gebrauch des Fahrzeuges ein Schaden über Euro 50.000,- entstanden ist, wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen sein.
In diesem Zusammenhang muss aber beachtet werden, dass der Täter jedoch dann nicht zu bestrafen sein wird, wenn die Berechtigung über das Fahrzeug zu verfügen seinem Ehegatten, einem Verwandten in gerader Linie, seinem Bruder oder seiner Schwerster bzw. einem anderen Angehörigen zusteht, sofern der Täter mit diesen Personen in Hausgemeinschaft lebt oder wenn ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Dienstgeber anvertraut war. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass eine bloße vorübergehende Berechtigung nicht in Betracht kommt.