Die Straftat der Geldwäscherei und ihre Bestrafung




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Geldwäscherei eine vermögensrechtliche Nachtat darstellt. Die Geldwäscherei stellt Verbergungshandlungen und Verwertungshandlungen dar, wobei berücksichtigt werden muss, dass dieses Delikt von einer vom Vortäter unterschiedlichen Person, also vom Geldwäscher, im Einverständnis mit seinem Vormann begangen wird. Außerdem ist zu beachten, dass das Delikt der Geldwäscherei immer nur die Unterstützungshandlungen oder Verwertungshandlungen des Nachtäters, also des Geldwäschers, unter Strafe stellt.

Eine Geldwäscherei wird daher begangen, wenn eine Person Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen bzw. aus einem Bestechungsdelikt oder aus einem Finanzvergehen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert. Dies geschieht insbesondere dadurch, indem die betreffende Person im Rechtsverkehr über den Ursprung oder über die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, über das Eigentum oder über sonstige Rechte an ihnen bzw. die Verfügungsbefugnis über sie oder über ihre Übertragung bzw. darüber wo sie sich befinden, falsche Angaben macht. Daraus ist somit abzuleiten, dass die Vortat der Geldwäscherei jede Straftat sein kann, die ein Verbrechen darstellt und mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Als Beispiel für die Geldwäscherei wäre etwa zu nennen, dass Herr Bauer Schwarzgeld in Koffern über die Grenze bringt, um dieses Geld sodann in Österreich zu verbergen.

In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass jede Person zu bestrafen ist, die wissentlich solche Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt bzw. verwertet oder an einem anderen überträgt. Als Beispiel dafür wäre etwa das Anlegen von Drogengeldern zu nennen. In diesem Zusammenhang muss ebenso berücksichtigt werden, dass ein Vermögensbestandteil aus einer strafbaren Handlung herrührt, wenn der Täter der strafbaren Handlung ihn durch die Tat erlangt hat oder für die Begehung erhalten hat.

Aus dem soeben Gesagten lässt sich somit ableiten, dass der Geldwäscher seinen Partner, also den Vortäter bzw. dessen Mittelmänner oder andere eigeninteressierte Geldwäscher, bei der Verdeckung oder Verwertung von Vermögenswerten unterstützt, die aus einer einschlägigen Vortat herrühren. Außerdem darf der Täter, das heißt der Geldwäscher, nicht an der Vortat beteiligt sein.

Zudem muss berücksichtigt werden, dass der Geldwäscher mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu dreihundertundsechzig Tagessätzen zu bestrafen sein wird. Wenn eine Person diese Tat jedoch in Bezug auf einen Euro 50.000,- übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, wird diese Person mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen sein. Außerdem ist jede Person, die wissentlich Vermögensbestandteile einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, anlegt, verwahrt, verwaltet, umwandelt bzw. verwertet oder an einem anderen überträgt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen; wenn diese Tat jedoch in Bezug auf einen Euro 50.000,- übersteigenden Wert begangen wurde, wird der Geldwäscher mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen sein.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Geldwäscher durch tätige Reue straffrei werden kann. Aus diesem Grund wird der Geldwäscher sodann aufgrund der tätigen Reue nicht zu bestrafen sein, wenn er freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile bewirkt, auf die sich die Geldwäscherei gezogen hat.

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