Eine wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Vergabeverfahren liegt dann vor, wenn eine Person bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt bzw. ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, welche darauf abzielt den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebotes zu veranlassen. In diesem Fall wird die betreffende Person mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen sein.
Der Täter wird jedoch dann nicht zu bestrafen sein, wenn er freiwillig verhindert, dass der Auftraggeber das Angebot annimmt oder dass der Auftraggeber seine Leistung erbringt. Sollte das Angebot wiederum ohne Zutun des Täters nicht angenommen werden oder die Leistung des Auftraggebers ohne Zutun des Täters nicht erbracht werden, wird der Täter in diesem Fall somit nur dann straflos, wenn er sich trotzdem freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder die Erbringung der Leistung zu verhindern.