Der Raub und seine strafrechtlichen Folgen




Eingangs muss erwähnt werden, dass es beim Raub um die Wegnahme oder um das Abnötigen einer Sache von einer anderen Person geht, die einen Wert hat. Hierbei wird jedoch ein Raubmittel, wie etwa Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, angewendet, um die Sache zu bekommen, wie beispielsweise etwa beim Banküberfall. Wer einen Raub begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Wenn aber eine Person einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist sie wiederum mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub handelt. Es muss beachtet werden, dass der Raub schon dann vollendet ist, wenn der Täter das Tatobjekt dem Zugriff des Opfers entzogen hat, wie beispielsweise etwa den Ring des Juweliers noch im Geschäft eingesteckt hat.

In diesem Zusammenhang ist auch der schwere Raub zu beachten. Dieser liegt vor, wenn eine Person einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wenn sie einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt. In solch einen Fall ist die betreffende Person, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Der Täter wird ebenso zu bestrafen sein, wenn durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt wird. Sollte die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen zur Folge haben, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung aber den Tod eines Menschen zur Folge, ist der Täter wiederum mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

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