Sollte eine Person für die Ausübung der Befugnis, die ihr durch Gesetz bzw. durch behördlichen Auftrag oder durch Rechtsgeschäft eingeräumt wurde, um über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen haben und dieses Vermögen zudem pflichtwidrig nicht abgeführt haben, begeht die betreffende Person das Delikt der Geschenkannahme durch Machthaber und ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Aus dem soeben Gesagten kann somit abgeleitet werden, dass ein Machthaber für die Ausübung seiner rechtsgeschäftlichen Vollmacht einen nicht bloß geringfügigen Vermögenswert erhält und diesen pflichtwidrig nicht abführt. Dies läge beispielsweise etwa dann vor, wenn der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Dank für den Abschluss eines Vertriebsvertrages von seinem Vertragspartner einen wertvollen Leder-Koffer erhält.