Eingangs muss erwähnt werden, dass bei der Untreue eine Person einen anderen durch Vollmachtsmissbrauch schädigt. Das bedeutet also, dass der Täter, das heißt der Vollmachtshaber, die Vollmacht wissentlich missbraucht und durch diese missbräuchliche Inanspruchnahme der Vertretungsvollmacht bzw. durch das Überschreiten der Grenzen der eingeräumten Vollmacht seinen Vollmachtsgeber am Vermögen schädigt. Bei der Vollmacht handelt es sich um eine Befugnis, die den Täter durch Gesetz bzw. durch behördlichen Auftrag oder durch ein Rechtsgeschäft eingeräumt wurde, um über fremdes Vermögen zu verfügen oder um einen anderen zu verpflichten.
Vertretungsvollmacht erwerben etwa Eltern durch Gesetz, um ihre Kinder zu vertreten. Durch behördlichen Auftrag erwerben etwa Vormünder, Kuratoren, Sachwalter aber auch der Masseverwalter die Vertretungsvollmacht. Durch ein Rechtsgeschäft wird die Vollmacht meistens im Rahmen einer Vereinbarung oder Bestellung erworben. Eine Untreue läge etwa dann vor, wenn der Geschäftsführer Herr Bauer seinen Freund Herr Bayer gegenüber einen ungerechtfertigten Preisnachlass anbietet bzw. wenn der Bankangestellte Herr Mayer seinen insolventen Bekannten Herrn Bauer entgegen den internen Bankrichtlinien einen Kredit vergibt. Hierbei ist der Täter sodann mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundertundsechzig Tagessätzen zu bestrafen.
Sollte jedoch durch die Untreue einen Euro 3.000,- übersteigenden Schaden herbeigeführt worden sein, ist der Vollmachtshaber mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen; wenn aber durch die Tat einen Euro 50.000,- übersteigenden Schaden herbeigeführt wurde, ist der Täter daher mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen.