Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht bzw. im Ausgleichsverfahren oder im Konkursverfahren wird begangen, wenn eine Person eine nicht zu Recht bestehende Forderung oder eine Forderung in einem nicht zu Recht bestehenden Umfang oder Rang geltend macht, um dadurch einen ihm nicht zustehenden Einfluss im Konkursverfahren oder im Ausgleichsverfahren zu erlangen. Dieses Delikt wird auch dann begangen, wenn ein Gläubiger, der für die Ausübung seines Stimmrechts oder für das Unterlassen der Ausübung seines Stimmrechts für sich oder für einen anderen einen Vermögensvorteil annimmt bzw. sich versprechen lässt und auch wenn jemand einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Vermögensvorteil gewährt oder verspricht.
Das Delikt wird ebenso vollendet, wenn ein Gläubiger, der für die Zustimmung zu einem Ausgleich im Ausgleichsverfahren oder zu einem Zwangsausgleich ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger für sich oder für einen anderen einen Sondervorteil annimmt bzw. sich versprechen lässt, aber auch wenn eine andere Person einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Sondervorteil gewährt oder verspricht. Hierbei wird die betreffende Person mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen sein.
Sollten jedoch eine zur Geschäftsaufsicht bestellte Person bzw. der Ausgleichsverwalter, ein Mitglied des Beirats im Ausgleichsverfahren, der Masseverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses im Konkurs für sich selbst oder für eine andere Person zum Nachteil der Gläubiger einen Vermögensvorteil annehmen oder sich versprechen lassen, der ihnen nicht gebührt, werden diese Personen ebenso zu bestrafen sein.