Eingangs muss erwähnt werden, dass jede Person zu bestrafen ist, die eine Vollstreckungsvereitelung zugunsten einer anderen Person begeht. Eine Vollstreckungsvereitelung zugunsten einer anderen Person wird dann begangen, wenn eine Person ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseiteschafft, veräußert oder beschädigt bzw. ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht.
Außerdem muss durch die soeben genannte Handlung des Täters die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder geschmälert sein. Das bedeutet also, dass die tatsächliche oder scheinbare Vermögensverminderung dazu führen muss, dass der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung seine Forderung nicht oder nur teilweise befriedigen kann. Hierbei reicht es jedoch aus, dass die Befriedigung in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren verzögert wird.