Eingangs muss erwähnt werden, dass eine Entwendung etwa dann begangen wird, wenn eine Person aus Not bzw. aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache, die einen geringen Wert hat, einem anderen entzieht oder sich bzw. einem anderen zueignet. Die betreffende Person ist aber nur dann für die Entwendung zu bestrafen, wenn die Tat sonst als Diebstahl, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung oder als Eingriff in fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht strafbar wäre und es sich dabei nicht um Einbruchsdiebstahl bzw. räuberischen Diebstahl sowie Gewaltanwendung eines Wilderers handelt.
Bezüglich einer begangenen Entwendung ist der Täter sodann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen. Außerdem muss beachtet werden, dass der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen ist. Sollte aber eine Person die Entwendung zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester bzw. zum Nachteil eines anderen Angehörigen begangen haben, ist sie nicht zu bestrafen, sofern sie mit den soeben genannten Personen in Hausgemeinschaft lebt.