Eingangs muss erwähnt werden, dass Förderungsmissbrauch dann vorliegt, wenn jemand eine ihm gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken verwendet als zu jenen Zwecken, zu denen sie gewährt wurde. In solch einen Fall ist die betreffende Person mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer jedoch die Tat in Bezug auf einen Euro 3.000,- übersteigenden Betrag begeht, ist daher mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Sollte die Tat jedoch in Bezug auf einen Euro 50.000,- übersteigenden Betrag begangen werden, ist die betreffende Person mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
In diesem Zusammenhang ist es ebenso erwähnenswert, dass eine Förderung eine Zuwendung ist, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen Haushalten gewährt wird und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird. Hierbei sind jedoch Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter und gewisse Zuschüsse ausgenommen. Unter öffentliche Haushalte sind die Haushalte der Gebietskörperschaften bzw. die Haushalte anderer Personen des öffentlichen Rechts, außer Kirchen und Religionsgemeinschaften, sowie der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die Haushalte, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, zu verstehen.