Eingangs muss erwähnt werden, dass die Hehlerei eine vermögensrechtliche Nachtat darstellt. Dieses Delikt stellt Verbergungshandlungen und Verwertungshandlungen dar, wobei berücksichtigt werden muss, dass die Hehlerei von einer vom Vortäter unterschiedlichen Person, also vom Hehler, im Einverständnis mit seinem Vormann begangen wird. Außerdem ist zu beachten, dass das Delikt der Hehlerei immer nur die Unterstützungshandlungen oder Verwertungshandlungen des Nachtäters, also des Hehlers, unter Strafe stellt.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Vortat der Hehlerei ein Vermögensdelikt ist, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Täter, also der Hehler, nicht an dieser Vortat beteiligt sein darf. Täter der Hehlerei ist auf jeden Fall eine Person, die den Täter, welcher die Vermögensstraftat davor gesetzt hat, in einer bestimmten Weise nach dieser Tat unterstützt. Außerdem muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass die Hehlerei nur an den unmittelbar durch die betreffende Straftat erlangten Sachen begangen werden kann, aber nicht an Ersatzsachen. Ersatzsachen sind die eingetauschten oder gekauften Vermögensgüter. Daraus ist zu entnehmen, dass eine Person straflos ist, wenn sie beispielsweise ein Geschenk wie etwa eine Armbanduhr vom Täter bekommt, der das Geschenk aus dem Beutegeld angeschafft hat.
Aus dem Gesagten kann somit abgeleitet werden, dass die Vortat der Hehlerei nur eine Handlung gegen fremdes Vermögen sein kann, die mit Strafe bedroht ist. Aus diesem Grund muss beachtet werden, dass eine Straftat, die kein Vermögensdelikt darstellt, auch nicht als Vortat der Hehlerei in Betracht kommen kann, weshalb beispielsweise etwa eine Sachbeschädigung als Vortat ausscheiden würde. Als Hehlereiobjekt kommt auf jeden Fall jede Sache in Frage, die unmittelbar aus der Vermögensstraftat erlangt wurde.
Es muss ebenso beachtet werden, dass zwischen einer fremdnützigen Hehlerei und einer eigennützigen Hehlerei unterschieden wird. Eine fremdnützige Hehlerei liegt dann vor, wenn eine Person den Täter des Vermögensdeliktes, also den Vortäter, nach dessen Tat unterstützt eine Sache, die dieser aus dem Vermögensdelikt erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten. Der Hehler unterstützt auf jeden Fall dann beim Verheimlichen einer Sache, wenn ihre Auffindbarkeit verhindert oder erschwert werden soll. Dies ist etwa dann gegeben, wenn die Sache beispielsweise verändert wird, wie etwa das Unterstützen beim Einschmelzen von Goldschmuck, oder wenn die Sache in einem Versteck verborgen wird bzw. getarnt wird, wie etwa das versehen eines Fahrzeuges mit einer neuen Kraftfahrzeug-Kennzeichentafel bzw. das Lackieren des Fahrzeuges mit einer neuen Farbe. Zudem unterstützt der Hehler beim Verwerten, wenn er einen Interessente, also insbesondere einen Käufer, sucht oder benennt. Ein Beispiel für Hehlerei wäre etwa das Unterstützen beim Verbergen der Beute.
Bei der eigennützigen Hehlerei wiederum kauft der Hehler selbst die durch einen Vermögensdelikt erlangten Sache bzw. bringt solch eine Sache sonst auf eine andere Art an sich oder verschafft einem anderen solch eine Sache, die vom Vortäter durch ein Vermögensdelikt erlangt wurde. Eine Sache kann der Hehler beispielsweise sonst an sich bringen, wenn er an der Sache auf sonstiger Art und Weise Gewahrsam erwirbt, wie etwa durch Leihe.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Hehler mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundertundsechzig Tagessätzen zu bestrafen sein wird. Sollte der Hehler jedoch eine Sache im Wert von mehr als Euro 3.000,- verhehlen, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu dreihundertundsechzig Tagessätzen zu bestrafen sein. Wenn er aber eine Sache im Wert von mehr als Euro 50.000,- verhehlt oder wenn die betreffende Person die Hehlerei gewerbsmäßig betreiben sollte, wird er wiederum mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen sein.
Zudem muss berücksichtigt werden, dass der Hehler durch tätige Reue straffrei werden kann. Durch tätige Reue wird der Hehler dann straffrei, wenn er die betreffende Sache an den Geschädigten, und nicht an den Vortäter, zurückstellt. Das heißt also, dass der Hehler dann durch tätige Reue von der Strafbarkeit befreit wird, wenn er freiwillig bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat den ganzen aus seiner strafbaren Tat entstandenen Schaden wieder gutmacht oder sich vertraglich verpflichtet dem Verletzten innerhalb einer bestimmten Frist solch eine Schadensgutmachung zu leisten. Sollte der Täter diese vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung nicht einhalten, lebt die Strafbarkeit jedoch wieder auf. Außerdem wird der Hehler auch dann nicht zu bestrafen sein, wenn er den ganzen Schaden, der aus seiner Tat entstanden ist bei der Behörde durch Selbstanzeige offenbart und sodann durch Erlag bei dieser Behörde gutmacht. Es muss ebenso beachtet werden, dass der Hehler, der sich um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat, auch dann nicht zu bestrafen ist, wenn eine andere Person in seinem Namen oder wenn eine andere an der Tat mitwirkende Person den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat.
Hat aber eine Person zunächst eine Sache gutgläubig erworben und erfährt diese Person erst zu einem späteren Zeitpunkt, dass diese Sache aus einer Straftat stammt, muss beachtet werden, dass der Erwerber somit aufgrund dessen, dass er an der Sache gutgläubig Eigentum erworben hat nicht wegen Hehlerei bestraft werden darf. Daher ist der Erwerber berechtigt die Sache weiter zu benutzen oder auch zu verkaufen.