Aufgabe des Verhandlungsleiters bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung




Eingangs muss erwähnt werden, dass bei der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch der Verhandlungsleiter zu beachten ist. Dieser ist während der Durchführung der mündlichen Verhandlung für gewisse Sachen verantwortliche, wie etwa die Prüfung von Identität und Rechtsstellung der Erschienenen, die Erörterung des Verfahrensgegenstandes, die Stellung des Verhandlungsleiters gegenüber Sachverständigen, die Suche nach Interessenausgleich, die Unterbrechung und Vertagung, die Verhandlungsschrift sowie der Schluss der Verhandlung und die Bescheidverkündung.

Der Verhandlungsleiter muss nach Eröffnung der Verhandlung die Identität der erschienenen Personen feststellen und prüfen wer von den anwesenden Personen überhaupt Partei und wer nur Beteiligter ist. Weiters muss der Verhandlungsleiter die Vertretungsbefugnis der Personen prüfen, die als Bevollmächtigte auftreten. Sodann hat der Verhandlungsleiter die Verhandlung zu eröffnen und darzulegen, was Gegenstand der Verhandlung sein soll. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören sind sowie Beweise aufzunehmen sind und auf die Ergebnisse früher vorgenommener Beweiserhebungen einzugehen ist. Außerdem hat der Verhandlungsleiter allen Parteien Gelegenheit zur Darlegung ihrer Standpunkte zu geben. Das bedeutet, dass jede Partei die Gelegenheit haben muss, alle Gesichtspunkte, die zur Sache gehören, vorzubringen und unter Beweis zu stellen.

Außerdem kann sich die Partei zu dem äußern, was von anderen Beteiligten sowie von den Zeugen und den Sachverständigen vorgebracht worden ist. Zudem kann die Partei auch dazu Stellung nehmen, ob eine Tatsache als offenkundig anzusehen ist oder nicht und sodann ihre Äußerung zu Anträgen, die von anderen gestellt worden sind, abgeben. Die Partei kann auch zum Ergebnis amtlicher Erhebungen ihre Äußerung abgeben. Beteiligte wiederum ist nur die Möglichkeit zu bieten, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Auch die Stellung des Verhandlungsleiters gegenüber Sachverständigen muss beachtet werden. Denn der Verhandlungsleiter darf seine Tätigkeit niemandem anderen überlassen. Dennoch kommt es oft vor, dass die Verhandlungsleitung vom Sachverständigen wahrgenommen wird. Aus diesem Grund muss der Verhandlungsleiter dem Sachverständigen die Themen vorgeben, zu denen er Stellung nehmen soll. Aber es darf nicht dem Sachverständigen überlassen werden, aufgrund des Parteienvorbringens sich selbst die Fragen zu stellen, auf die er eingehen will. Außerdem hat der Verhandlungsleiter die Aufgabe, auf einen Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien bzw. der anderen Beteiligten untereinander hinzuwirken, aber auch auf einen Ausgleich zwischen Parteiinteressen und öffentliche Interessen hinzuwirken.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Verhandlungsleiter die Verhandlung unterbrechen oder vertagen kann, falls dies erforderlich wird. Verhandlungsschriften müssen für die Dokumentation der Vorgänge in einer mündlichen Verhandlung geführt werden. Außerdem ist als letzte Phase der mündlichen Verhandlung die Verlesung der Verhandlungsschrift oder die Wiedergabe der Aufnahme, wenn ein Tonbandgerät benutzt worden ist, vorgesehen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass von den Beteiligten auf die Verlesung der Niederschrift bzw. auf die Wiedergabe der Aufnahme verzichtet werden kann. Wenn alle zulässigen Vorbringen aufgenommen sind und wenn die Beweisaufnahme beendet ist, hat der Verhandlungsleiter die Verhandlung für geschlossen zu erklären. Sollte die Angelegenheit, die den Gegenstand der Verhandlung gebildet hat, durch die Verhandlung spruchreif geworden sein, kann am Ende der Verhandlung der Bescheid mündlich verkündet werden.

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