Eingangs muss erwähnt werden, dass das Denkmalschutzgesetz Denkmale in Österreich und deren Folgen für den Eigentümer unter Schutz stellt. Es ist erwähnenswert, dass Denkmale insbesondere wegen ihrer historischen bzw. künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung geschützt werden. Die Ziele des Denkmalschutzes sind die Erhaltung und die reale Dokumentation des gesamten kulturellen Reichtums Österreichs sowie der Schutz vor widerrechtlicher Ausfuhr. In diesem Zusammenhang muss auch die Altstadterhaltung bzw. der Ortsbildschutz beachtet werden.
Unter Denkmale sind bewegliche oder unbewegliche Sachen zu verstehen, die von Menschen geschaffen wurden, und eine geschichtliche bzw. künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung haben. Dazu gehören unter anderem etwa Baudenkmale, wie beispielsweise etwa Mozarts Geburtshaus in Salzburg oder der Stephansdom in Wien, Antiquitäten, Gemälde, Zeichnungen, Münzen sowie archäologische Gegenstände und Klangdenkmale wie etwa alte Musikinstrumente. Menschliche oder tierische Skelette fallen grundsätzlich nicht unter diesen Denkmalbegriff, aber sie können Denkmale sein, wenn sie Gegenstand der gestaltenden Bearbeitung durch den Menschen waren oder wenn sie mit Denkmalen eine Einheit bilden. Außerdem unterliegen Denkmale dann dem Denkmalschutz wenn ihre Erhaltung aufgrund ihrer Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Es muss beachtet werden, dass dieses Interesse aufgrund der geschichtlichen bzw. künstlerischen oder kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist. Die Bedeutung des Denkmals hängt nur vom Grad der Wertschätzung ab, weshalb daher nicht jedes Denkmal als schützenswert betrachtet werden kann.
Es muss beachtet werden, dass nicht alle Exemplare geschützt werden müssen, wenn mehrere vorhanden sind. Außerdem kann das Denkmal zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung unsichtbar sein, wie beispielsweise etwa Fresko unter Putz bzw. noch nicht ausgegrabene Bodenfunde. In solch einen Fall reicht die Wahrscheinlichkeit von erhaltenswerten Gegenständen aus, also dass die Beweisanzeichen für das Vorhandensein von noch verborgenen Denkmalen sprechen. Außerdem können Denkmale zur Information der Öffentlichkeit gekennzeichnet werden, wobei diese Zeichen jedoch auf jeden Fall das Bundeswappen und ein abgebildetes Signet enthalten müssen. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmales nach außen offenbaren muss, damit wirksamer Schutz gewährleistet wird. Dies geschieht in verschiedenen Formen, und zwar Schutz kraft gesetzlicher Vermutung, Schutz durch Verordnung, Schutz durch Bescheid des Bundesdenkmalamts sowie Funde bzw. Bodendenkmal und Ausgrabungen.
Die Unterschutzstellung von Denkmalen zieht auch einige Wirkungen nach sich. Es besteht sodann nämlich ein Zerstörungsverbot bzw. Veränderungsverbot und eine Instandhaltungspflicht, weiters auch Veräußerungsbeschränkungen, Sicherungsmaßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Vermeidung von Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen des Bestandes oder des Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen, Auskunftspflicht jeder Person gegenüber dem Bundesdenkmalamt zur Ermittlung und Auffindung von Denkmalen sowie Schutz vor widerrechtlicher Ausfuhr und Rückgabeansprüche nationale Kulturgüter, die rechtswidrig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union exportiert wurden.
Es muss beachtet werden, dass für Denkmale, die durch Zeitablauf bzw. durch rechtswidrige Zerstörung oder Unglücksfälle ihre Bedeutung verloren haben, kann das Bundesdenkmalamt bescheidmäßig feststellen, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr besteht. Dies stellt das Denkmalschutzaufhebungsverfahren dar und führt sodann zur Außerschutzstellung.