Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Rechtsschutzinstrument




Eingangs muss erwähnt werden, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Rechtsmittel ist, sonder als Rechtsbehelf bezeichnet wird. Der Grund dafür besteht nämlich darin, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf die Überprüfung eines behördlichen Aktes gerichtet ist. Außerdem kann mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Beseitigung eines Rechtsnachteils begehrt werden, der einer Partei durch die Fristversäumung oder durch die Versäumung einer mündlichen Verhandlung erwachsen ist. Solch ein Nachteil soll nämlich dadurch beseitigt werden, dass der Partei die Möglichkeit gegeben wird, die versäumte Handlung nachzuholen und dass der Inhalt dieser Parteihandlung im Verfahren berücksichtigt wird. Es ist ebenso erwähnenswert, dass durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Beseitigung der Rechtsnachteile begehrt wird, die durch die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen entstanden sind. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass jedoch gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Wiedereinsetzung nicht zulässig ist.

In diesem Zusammenhang muss ebenso berücksichtigt werden, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus verschiedenen Gründen begehrt werden kann. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann etwa dann begehrt werden, wenn eine Partei, unverschuldet oder nur aufgrund eines minderen Grad des Versehens, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Außerdem hat die Partei das Vorliegen dieses Grundes glaubhaft zu machen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch dann begehrt werden, wenn die Partei die Frist zur Berufungserhebung versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Rechtsmittelfrist bzw. fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig ist. Hierbei muss beachtet werden, dass insbesondere Krankheit oder Unfall gewisse Ereignisse sind, die zum Wiedereinsetzungsgrund werden können.

Es ist erwähnenswert, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das zur Fristversäumung geführt hat, oder ab dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung erfahren hat, einzubringen ist. Außerdem ist der Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Behörde einzubringen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen gewesen wäre bzw. die die versäumte Handlung angeordnet hat oder die die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Diese Behörde muss sodann über den Antrag entscheiden. Wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung begehrt wird, hat die Partei gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen. Das bedeutet, dass die Partei beispielsweise etwa bei Versäumung einer Berufungsfrist gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung die Berufung einzubringen.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass das betreffende Verwaltungsverfahren nicht unterbrochen wird, sondern eher fortgesetzt wird. Die Behörde hat aber dennoch die Möglichkeit dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Behörde wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn der Inhalt der versäumten Handlung, einen wesentlichen Einfluss auf den weiteren Gang des Verfahrens haben kann und wenn es wahrscheinlich ist, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben sein wird. Es muss jedoch beachtet werden, dass durch den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung auf keinen Fall die Frist zur Anfechtung des Bescheides, der das Verfahren abgeschlossen hat, verlängert wird. Wenn eine Partei beispielsweise etwa eine Verhandlung versäumt hat und der Bescheid am Ende dieser Verhandlung verkündet wurde sowie der Partei zugestellt wurde, muss die Partei innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch dann einbringen, wenn sie einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung gestellt hat.

Sollte die Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben und gegen den Bescheid eine Berufung eingebracht haben, ist zuvor über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Denn über die Berufung darf nämlich erst dann entschieden werden, wenn der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen worden ist. Es muss beachtet werden, dass die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in Form eines Bescheides zu ergehen hat. Wenn der Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt wird, kann dagegen Berufung erhoben werden, sofern noch ein Instanzenzug offen steht. Wenn aber in der Angelegenheit des Verwaltungsverfahrens, in dem der abgelehnte Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ist, eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, muss somit auch die Berufung gegen die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist jedoch kein Rechtsmittel zulässig.

Wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung bewilligt wird, tritt das Verfahren in jene Lage zurück, in der es sich befunden hat, als die versäumte Handlung zu setzen gewesen wäre. Wenn das Verfahren jedoch bereits durch Bescheid abgeschlossen war, tritt dieser Bescheid mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung außer Kraft.

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