Eingangs muss erwähnt werden, dass das Gewerberecht Bestimmungen über die Ausübung von gewerblichen Erwerbstätigkeiten sowie auch zusätzliche Regelungen für einzelne Gewerbe enthält. Außerdem sollen Verwaltungspolizeiliche Maßnahmen die von der Gewerbeausübung ausgehenden Gefahren für Gewerbetreibende, Kunden bzw. Nachbarn oder sonstige betroffene Personen abwehren. Dennoch gehören Maßnahmen im Interesse des Umweltschutzes nicht zum Gewerberecht. Es ist erwähnenswert, dass die Bestimmungen der Gewerbeordnung für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten gelten.
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt wird, wenn sie selbständig sowie regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, und zwar unabhängig davon für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Selbständigkeit ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr ausgeübt wird; wenn also ein unternehmerisches Risiko getragen wird. Regelmäßigkeit setzt jedoch nicht zwingend eine wiederkehrende Tätigkeit voraus. Denn vielmehr gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert, wie beispielsweise etwa Bauarbeiten. Unter Ertragsabsicht ist die Absicht zu verstehen, einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, und zwar gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist. Es muss beachtet werden, dass es unerheblich ist, ob tatsächlich ein Gewinn erwirtschaftet wird, da nämlich nur die auf Erzielung eines Ertrags oder eines wirtschaftlichen Vorteils gerichtete Absicht entscheidend ist.
Es muss jedoch beachtet werden, dass Gewerbe eingeteilt werden, und zwar in reglementierte Gewerbe, freie Gewerbe sowie in Anmeldungsgewerbe und bescheidbedürftige Gewerbe. Gewerbliche Tätigkeiten werden nur dann in reglementierte Gewerbe unterteilt, wenn für diese Tätigkeit ein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Außerdem sind gewerbliche Tätigkeiten, die nicht als reglementierte Gewerbe oder Teilgewerbe aufgezählt sind, freie Gewerbe. Für freie Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis erforderlich. Unter Anmeldungsgewerbe ist zu verstehen, dass die meisten Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen bereits aufgrund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden dürfen.
Wie bereits erwähnt werden als Ausübungsvoraussetzungen allgemeine Voraussetzungen und besondere Voraussetzungen verlangt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Ausübung eines Gewerbes nur dann zulässig ist, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Für einige Gewerbe können jedoch noch besondere Voraussetzungen hinzukommen. Zu den allgemeinen Voraussetzungen gehören, die gewerberechtliche Handlungsfähigkeit, die Unbescholtenheit sowie die österreichische oder gleichgestellte Staatsbürgerschaft bzw. Unternehmenssitz und die Zulässigkeit der Tätigkeit. Zur Voraussetzung österreichische oder gleichgestellte Staatsbürgerschaft bzw. Unternehmenssitz muss festgehalten werden, dass ausländische Personen ein Gewerbe wie österreichische Staatsbürger ausüben dürfen, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist oder wenn die fremde Person sich rechtmäßig in Österreich aufhält. Außerdem dürfen Bürger der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes ebenso Gewerbe wie Inländer ausüben.
Es muss beachtet werden, dass juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, kein Gewerbe ausüben dürfen. Zu den besonderen Voraussetzungen, die für einige Gewerbe zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen hinzukommen können, gehören etwa Befähigungsnachweise oder die Zuverlässigkeit sowie das Vorliegen eines Bedarfs oder der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
In Bezug auf die Ausübung von Gewerben muss zwischen Gewerbeinhaber und Gewerbetreibender unterschieden werden. Der Gewerbeinhaber ist nämlich eine Person, die über die Gewerbeberechtigung verfügt, während der Gewerbetreibende wiederum eine Person ist, die die Gewerbeberechtigung tatsächlich ausübt. Unter Umständen kann es auch zum Verlust der Gewerbeberechtigung kommen. Daher muss beachtet werden, dass eine Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit nur dann zulässig ist, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten sowie zur Zielerreichung geeignet, angemessen und sachlich zu rechtfertigen ist.
Die wichtigsten Endigungsgründe der Gewerbeberechtigung sind der Tod einer Person bzw. bei Fortbetrieben mit Endigung des Fortbetriebes, das Ende einer juristischen Person wie die Nichteintragung ins Firmenbuch bzw. der Untergang oder die Auflösung, Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, behördliche Entziehung der Gewerbeberechtigung, Gerichtsurteil, Nichtigerklärung des Bewilligungsbescheides, Zeitablauf sowie der Eintritt einer auflösenden Bedingung.