Eingangs muss erwähnt werden, dass bei der Organisation der Landesverwaltung zwei Ebenen bestehen, und zwar die Landesebene und die Bezirksebene. Es muss beachtet werden, dass die Vollziehung des Landes von der Landesregierung als Kollegium ausgeübt wird. Daraus kann entnommen werden, dass für die Führung der obersten Verwaltungsgeschäfte des Landes somit das Kollegialprinzip gilt. Ergänzend zum Kollegialprinzip besteht jedoch auch das Ressortsystem auf Ebene der obersten Landesverwaltung. Das Ressortsystem legt die selbständige Entscheidungsbefugnis der einzelnen Mitglieder der Landesregierung fest. Nach dem Ressortsystem können nämlich die Geschäfte der Landesverwaltung nach den Bestimmungen der Landesverfassung unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung besorgt werden. Dennoch müssen der Landesregierung als Kollegium auf jeden Fall aber jene Angelegenheiten vorbehalten bleiben, die ihr von Bundesverfassungswegen zugewiesen sind, wie beispielsweise etwa die Anfechtung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes beim Verfassungsgerichtshof. Somit muss beachtet werden, dass es zwei oberste Organe der Landesverwaltung gibt, und zwar die Landesregierung als Kollegium und die einzelnen ressortzuständigen Mitglieder der Landesregierung.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Landesregierung aus dem Landeshauptmann als Vorsitzender sowie aus der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und aus weiteren Mitgliedern, also Landesräten, besteht. Die Landesregierung wird vom Landtag gewählt und ihr kommen alle Aufgaben zu, die ihr durch Verfassung oder durch Gesetz zugewiesen wurden, sofern diese nicht durch die Geschäftsordnung der Landesregierung auf eines ihrer Mitglieder übertragen wurden. Den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung, inklusive des Landeshauptmannes und der Landeshauptmannstellvertreter kommen jene Aufgaben der Landesverwaltung zu, die ihnen in der Geschäftsordnung der Landesregierung zugewiesen sind.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass sie die Aufgaben der Landesverwaltung weisungsfrei und in selbständiger Verantwortlichkeit wahrzunehmen haben, während sie die Aufgaben der Bundesverwaltung wiederum in Bindung an die Weisungen des Landeshauptmannes wahrzunehmen haben. Für die Aufgaben der Landesverwaltung, die den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung übertragen wurden, kommt diesen die fachliche Leitung der entsprechenden Abteilungen des Amtes der Landesregierung zu. Der Landeshauptmann ist nämlich vorsitzführendes Mitglied in der Landesregierung und kann genauso wie die anderen Mitglieder der Landesregierung mit der Leitung eines Ressorts der Landesverwaltung betraut werden. Außerdem gehört zu seinen Aufgaben auch die Vertretung des Landes. Weiters ist der Landeshauptmann auch Vorstand des Amtes der Landesregierung, weshalb ihm als solchem auch die Bezirkshauptmannschaften unterstellt sind.
Es muss ebenso beachtet werden, dass den obersten Organen der Landesregierung als gemeinsamer Hilfsapparat das Amt der Landesregierung beigegeben ist. Das bedeutet, dass das Amt der Landesregierung also für den Landeshauptmann sowie für die Landesregierung als Kollegium und für deren einzelne Mitglieder in Besorgung von Aufgaben der Landesverwaltung sowie der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes tätig wird. Darüber hinaus wird das Amt der Landesregierung auch als Hilfsapparat für andere Landesorgane, wie beispielsweise etwa für den Landesagrarsenat, tätig. Außerdem liegt die organisatorische Leitung des Amtes der Landesregierung beim Landeshauptmann als Vorstand der Einrichtung. Es ist erwähnenswert, dass dem Landesamtsdirektor unter Aufsicht des Landeshauptmannes die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung zukommt. Es ist erwähnenswert, dass der Landesamtsdirektor ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter ist, der von der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung zu bestimmen ist. Außerdem ist er der politisch wichtigste Beamte der Landesverwaltung.
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass sich das Amt der Landesregierung in Abteilungen gliedert, auf die die Geschäfte aufzuteilen sind. Außerdem können die Abteilungen je nach Bedarf auch zu Gruppen zusammengefasst werden, wobei auch die Untergliederung von Abteilungen in Referate möglich ist. Es muss beachtet werden, dass Beamte des Amtes der Landesregierung mit der Leitung dieser Organisationseinheiten betraut sind. Zudem werden die Aufgaben der Organisationseinheiten durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgelegt, die vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen wird. Außerdem ist die Zustimmung der Bundesregierung notwendig, wenn dabei Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung betroffen sind.
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die Aufgaben der Landesverwaltung, in Unterordnung unter die Landesregierung bzw. deren ressortzuständiges Mitglied, von den Bezirksverwaltungsbehörden wahrgenommen werden. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Bezirksverwaltungsbehörde einerseits die Bezirkshauptmannschaften und andererseits die Magistrate der Städte mit eigenem Statut umfasst. Außerdem fallen jene Teile des Landesgebietes, die nicht zu dem räumlichen Wirkungsbereich einer Stadt mit eigenem Statut gehören in den räumlichen Wirkungsbereich einer Bezirkshauptmannschaft.
Es ist erwähnenswert, dass Bezirkshauptmannschaften gewisse Landesbehörden sind, die unter der Leitung eines von der Landesregierung ernannten Bezirkshauptmannes monokratisch organisiert sind. Hierbei müssen auch die Magistrate der Städte mit eigenem Statut berücksichtigt werden. Denn Städte mit eigenem Statut sind nämlich Gemeinden, denen neben den Aufgaben einer Gemeinde auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung zukommen. Das bedeutet, dass den Magistraten der Städte mit eigenem Statut jene Aufgaben zukommen, die sonst von der Bezirkshauptmannschaft besorgt werden. Außerdem ist der Magistrat das zuständige Organ der Stadt mit eigenem Statut für die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung. Zudem umfassen die Aufgaben der Bezirksverwaltung sowohl Angelegenheiten der Landesverwaltung, wie beispielsweise etwa Naturschutz sowie Jagdrecht oder Sozialhilfe, als auch Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung, wie beispielsweise etwa Gewerberecht sowie Forstrecht oder Wasserrecht, sowie auch Aufgaben der Sicherheitsverwaltung.
Bei den unabhängigen Verwaltungssenaten handelt es sich wiederum um bundesverfassungsgesetzlich vorgesehene kollegiale Landesverwaltungsbehörden, deren Mitglieder keiner Weisung unterliegen. Außerdem sind die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate von der Landesregierung zu bestellen. Weiters muss beachtet werden, dass sie grundsätzlich der Leitungsbefugnis der Landesregierung unterliegen. Sie sind zur Entscheidung über Berufungen in Verwaltungsstrafsachen, außer in Finanzstrafsachen des Bundes, sowie über Beschwerden betreffend Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt und auch über bestimmte Säumnisbeschwerden zuständig.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Landesgesetzgeber die Möglichkeit hat, die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung von Landesgesetzen vorzusehen. Dazu ist in der Regel jedoch die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. Dies kann auch als mittelbare Landesverwaltung bezeichnet werden und bildet somit ein Gegenstück zur mittelbaren Bundesverwaltung. Außerdem werden Bundesorgane, die auf diese Weise an der Vollziehung von Landesgesetzen mitwirken, als Landesorgane tätig. Diese besorgen nämlich Verbandsaufgaben des Landes unter der Leitung der sachlich zuständigen obersten Landesorgane.