Unter Verwaltungsverfahrensrecht versteht man das Verfahrensrecht der Verwaltungsbehörden. Hauptquellen des Verwaltungsverfahrensrechts sind das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz und das Zustellgesetz. Jedes Handeln von Verwaltungsorganen braucht eine inhaltliche Grundlage in einem Gesetz und dies wird als Legalitätsprinzip bezeichnet, welches immer zu berücksichtigen ist. Somit gilt das Legalitätsprinzip für alle Tätigkeitsbereiche der Verwaltung. Die Verwaltung umfasst einen breiten Tätigkeitsbereich. Denn wenn jemand z.B. ein Haus bauen möchte, legt die Verwaltungsbehörde fest, wo das Haus gebaut werden darf und überprüft auch, ob die Baupläne in Ordnung sind.
Die Verwaltungsbehörde ist auch für Gewerbeangelegenheiten zuständig, denn einige Gewerbe dürfen nur mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde begonnen werden; bei anderen Gewerben wiederum reicht es, wenn diese der Behörde gemeldet werden. Verwaltungsbehörden sind auch für Beihilfen, Sozialhilfe, Kinderschutz und Jugendschutz, Naturschutz und Umweltschutz, öffentliche Sicherheit, Einhaltung besonderer Sicherheitsregeln (wie Straßenverkehr), Überwachung technischer Sicherheitsbestimmungen (z.B. für Kraftfahrzeuge, Seilbahnen) zuständig. Bezüglich rechtliche Grundlagen des Verwaltungsverfahrens ist zu sagen, dass zwischen Regelungen auf Verfassungsstufe und Regelungen auf Gesetzesstufe zu unterscheiden sind. Zu den Regelungen auf Verfassungsstufe gehören die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechts für Verwaltungsbehörden und verfassungsrechtliche Grundlagen des Verfahrensrechts für Unabhängige Verwaltungssenate.
Bei verfassungsrechtlichen Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechts für Verwaltungsbehörden ist zu beachten, dass der Bund eine Zuständigkeit zur Bedarfsgesetzgebung hinsichtlich des Verwaltungsverfahrensrechts und des Verwaltungsstrafrechts hat. Das bedeutet, dass der Bund ermächtigt ist, das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, das Verwaltungsstrafverfahren und das Verwaltungsvollstreckungsrecht gesetzlich zu regeln, wenn es notwendig ist einheitliche Vorschriften zu erlassen. Wenn einheitliche Vorschriften als erforderlich angesehen werden, kann also der Bund auch für jene Verwaltungsangelegenheiten verfahrensrechtliche Regelungen erlassen, für welche üblicherweise das Land für die Gesetzgebung zuständig ist.
Sowohl Bundesgesetz als auch Landesgesetz dürfen Abweichungen von einem Bedarfsgesetz vorsehen, wenn sie zur Regelung einer Sache notwendig sind. Nach den verfassungsrechtlichen Grundlagen des Verfahrensrechts für die Unabhängigen Verwaltungssenate ist das Verfahren der UVS durch Bundesgesetz zu regeln; aber die Organisation und das Dienstrecht der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats sind dagegen durch Landesgesetz zu regeln. Die Regelungen auf Gesetzesstufe sind wiederum in allgemeine Verfahrensregeln und besondere Verfahrensgesetze zu unterteilen. Als allgemeine Verfahrensregeln gelten das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Zu den besonderen Verfahrensgesetzen zählen z.B. gesetzliche Regelungen des Verfahrensrechts für die Abgabebehörden des Bundes, welche in der Bundesabgabenordnung geregelt sind.
Auch das Verfahrensrecht für die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, welches in eigene Landesabgabenordnungen geregelt ist, gehören zu den besonderen Verfahrensgesetzen. Auch das Verfahrensrecht der Agrarbehörden, welches im Agrarverfahrensgesetz oder das Verfahren in Angelegenheiten des Dienstrechtes der öffentlichen Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, das durch das Dienstverfahrensgesetz geregelt wird, sind Beispiele für das besondere Verfahrensgesetz.