Eingangs muss erwähnt werden, dass der Zweck des Verwaltungsverfahrens unter anderem darin besteht die Staatsmacht zu beschränken und jeden Menschen vor staatlicher Willkür zu schützen. Damit dies verwirklicht werden kann, wurde unter anderem eine Trennung oder Teilung der Staatsgewalten oder Staatsfunktionen gefordert, also eine Trennung oder Teilung der Gesetzgebung sowie Gerichtsbarkeit und Verwaltung. Daher sollten diese Staatsfunktionen getrennt und auf verschiedene Staatsorgane aufgeteilt werden. Aus diesem Grund unterschiedet die Verfassung zwischen Gesetzgebung und Vollziehung, wobei sie die Vollziehung in die Gerichtsbarkeit und in die Verwaltung gliedert. Es muss berücksichtigt werden, dass die Unterscheidung und Trennung der Staatsfunktionen jedoch nicht bedeutet, dass die Inhalte der Tätigkeit jeder dieser Funktionen voneinander völlig verschieden wären. Es ist erwähnenswert, dass zwar jede Staatsfunktion gewisse Aufgaben zu erfüllen hat, die nur ihr zugewiesen sind, aber es gibt dennoch auch Bereiche, in denen sich die Tätigkeit der Organe einer Staatsfunktion von jener der Organe einer anderen Staatsfunktion inhaltlich nicht unterscheidet.
Es muss beachtet werden, dass es keinen allgemeinen inhaltlichen Unterschied zwischen der Tätigkeit der Organe der Staatsfunktion Gesetzgebung, die Gesetze erlassen hat, und der Tätigkeit der Organe der Staatsfunktion Verwaltung, die selbständige Verordnungen erlassen hat, gibt. Denn in beiden Fällen werden nämlich allgemein verbindliche Rechtsvorschriften unmittelbar aufgrund einer Ermächtigung durch die Verfassung geschaffen. Außerdem gibt es genauso keinen allgemeinen inhaltlichen Unterschied zwischen der Tätigkeit eines Strafgerichtes und jener Tätigkeit einer Verwaltungsbehörde, die eine Bestimmung des Verwaltungsstrafrechts vollzieht. Der Grund besteht nämlich darin, dass das Gericht, wie auch die Verwaltungsbehörde, Strafen verhängen.
Es muss aber immer berücksichtigt werden, dass es dennoch eine gewisse Unterscheidung zwischen den einzelnen Staatsfunktionen gibt. Denn für die beiden Bereiche der Vollziehung ist eine Abgrenzung und Trennung vorgeschrieben. Hierbei ist zu beachten, dass jedes Organ der Vollziehung entweder der Gerichtsbarkeit oder der Verwaltung angehören muss. Es darf nämlich keine Organe geben, die sowohl Gericht als auch Verwaltungsbehörden sind. Außerdem ist der Bund für die gesamte Gerichtsbarkeit zuständig. Zur Verwaltung ist zu sagen, dass sie grundsätzlich hierarchisch gegliedert ist und dass die Organe daher im Verhältnis der Überordnung und Unterordnung zueinander stehen. Das hat zur Folge, dass das übergeordnete Organ dem untergeordneten Organ durch Weisungen bestimmte Aufträge erteilen kann. Außerdem ist das untergeordnete Organ sodann verpflichtet, diese Weisungen zu erfüllen und ist ebenso für die Erfüllung verantwortlich.
Es muss beachtet werden, dass die Staatsfunktion Verwaltung kein einheitliches Ganzes ist, denn sie ist vielmehr in zahlreiche nebeneinander bestehende Organisationsgefüge gegliedert, und zwar Bundesverwaltung sowie Landesverwaltung und Selbstverwaltungskörper wie beispielsweise etwa Gemeinden oder Kammern. Die Bundesverwaltung wiederum ist organisatorisch in verschiedene Verwaltungszweige gegliedert. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass jedes Handeln von Verwaltungsorganen grundsätzlich eine inhaltliche Grundlage in einem Gesetz braucht. Dies wird als Legalitätsprinzip bezeichnet. Daher werden Gesetze, die das Handeln der Verwaltungsorgane inhaltlich vorherbestimmen, als materielles Verwaltungsrecht bezeichnet. Außerdem bilden die Regeln, die sodann festlegen wie bei der Konkretisierung des materiellen Verwaltungsrechts vorzugehen ist, das Verwaltungsverfahrensrecht. Diese werden auch als formelles Verwaltungsrecht bezeichnet.
Es ist erwähnenswert, dass sich die Tätigkeiten der staatlichen Verwaltung auf alle Lebensbereiche beziehen. Wenn eine Person ein Haus bauen möchte, muss sie sich nämlich an eine Verwaltungsbehörde wenden. Diese Behörde hat sodann festzulegen, wo das Haus gebaut werden darf und hat auch über die Eignung von Bauplänen zu entscheiden. Außerdem dürfen einige Gewerbe nur mit Genehmigung einer Verwaltungsbehörde begonnen werden, andere Gewerbe müssen wiederum nur der Behörde gemeldet werden. Zudem wird die Gewerbetätigkeit von der Behörde überwacht. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Verwaltungsbehörden mit Beihilfeangelegenheiten befasst sind sowie auch mit der Sozialhilfe und mit dem Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher. Die Verwaltung ist auch zu Maßnahmen zum Schutz von Natur und Umwelt berufen und soll ebenso die öffentliche Sicherheit im Allgemeinen sowie die Einhaltung besonderer Sicherheitsregeln, wie etwa für den Straßenverkehr, gewährleisten. Es muss beachtet werden, dass die Überwachung technischer Sicherheitsbestimmungen, wie beispielsweise etwa die Überwachung technischer Sicherheitsbestimmungen für die Kraftfahrzeuge oder für Seilbahnen, ebenso Aufgabe der Verwaltung ist.
Die soeben genannten Beispiele betreffen die Hoheitsverwaltung. Die Verwaltung hat aber auch einige ganz andere Aufgaben, wie etwa Hilfeleistung an gefährdete Menschen, damit sie ihr Leben bewältigen können, oder Schaffung einer Infrastruktur für eine erfolgreiche Wirtschaftstätigkeit, weiters soll die Verwaltung Krankenhäuser sowie kulturelle Einrichtungen planen sowie errichten und erhalten und auch Wirtschaftsunternehmungen betreiben. Außerdem ist es Aufgabe der Verwaltung, Abgaben zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs vorzuschreiben und einzuheben.
Es muss beachtet werden, dass der Bund eine Kompetenz zur Bedarfsgesetzgebung bezüglich des Verwaltungsverfahrensrechts und des Verwaltungsstrafrechts hat. Das bedeutet, dass der Bund ermächtigt ist, das Verwaltungsverfahren sowie das Verwaltungsstrafverfahren und das Verwaltungsvollstreckungsrecht gesetzlich zu regeln, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird. Das bedeutet, dass der Bund auch für jene Verwaltungsmaterien, die in Gesetzgebung Landessachen sind, verfahrensrechtliche Regelungen erlassen kann, sofern einheitliche Vorschriften als erforderlich angesehen werden. Dennoch dürfen von solch einem Bedarfsgesetz sowohl durch Bundesgesetz als auch durch Landesgesetz Abweichungen festgelegt werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.