Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren




Unabhängige Verwaltungssenate sind im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention wie Tribunale ausgestattet und entscheiden über Verwaltungsübertretungen, wenn der administrative Instanzenzug erschöpft ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich als Berufungsbehörde in zweiter Instanz zuständig. Er ist für auch für Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide zuständig (z.B. Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens). Eine Ausnahme besteht für Finanzstrafsachen des Bundes, wofür der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zuständig ist. Finanzstrafsachen sind Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzungen von bundesgesetzlichen Abgabenvorschriften. Örtliche zuständig für die jeweilige Verwaltungsübertretung ist der Unabhängige Verwaltungssenat jenes Landes, in dem die bescheiderlassende Behörde ihren Sitz hat. Der UVS kann entweder durch Kammern aus drei Mitgliedern oder durch eines ihrer Mitglieder entscheiden.

Der UVS entscheidet immer dann durch ein Einzelorgan, wenn im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine Geldstrafe, die Euro 2.000,- übersteigt, verhängt wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die mündliche Verhandlung kann jedoch entfallen, wenn der Antrag der Partei oder die Berufung zurückgewiesen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist bzw. wenn ein Devolutionsantrag zurückzuweisen ist oder abzuweisen ist. Der UVS kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn keine Partei ihre Durchführung beantragt hat und wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet bzw. wenn im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet. Bei Vorliegen bestimmter Gründe kann die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen werden (z.B. Gründe der Sittlichkeit, Gründe der öffentlichen Ordnung, Gründe der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen). Auch wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, haben die Parteien das Recht zu verlangen, dass drei Personen ihres Vertrauens an der Verhandlung teilnehmen können.

Im UVS-Verfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit, was bedeutet, dass der Senat die Beweise, die zur Entscheidung der Sache erforderlich sind, selbst aufnehmen muss. Bei Fällung des Erkenntnisses darf nur auf das Rücksicht genommen werden, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Das Erkenntnis ist öffentlich zu verkünden und allen Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Eine öffentliche Verkündung kann nur dann unterbleiben, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder wenn das Erkenntnis nicht gleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann.

Eine Berufung ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses bzw. ab mündlicher Verkündung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Falls die Berufung jedoch innerhalb der Frist beim UVS eingebracht wird, gilt diese als rechtzeitig eingebracht. Jedoch wird der Unabhängige Verwaltungssenat die Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterleiten müssen. Es ist zu beachten, dass eine Berufung nur eingebracht werden kann, wenn nicht auf ihre Erhebung verzichtet wurde. Der UVS muss innerhalb von fünfzehn Monaten ab Einbringung der Berufung selbst in der Sache entscheiden, wenn die Berufung nicht zurückgewiesen wurde (z.B. wegen verspätete Einbringung zurückgewiesen). Falls der UVS nicht innerhalb dieser Zeit entscheidet, gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist sodann einzustellen.

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