Das Einführungsgesetz sieht vor, dass der Unabhängige Verwaltungssenat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und das Verwaltungsstrafgesetz uneingeschränkt anzuwenden hat. Die Aufgabe des Unabhängigen Verwaltungssenats ist es, über Berufungen und über Beschwerden gegen Akte der unmittelbaren behördlichen Befehlsgewalt und Zwangsgewalt zu entscheiden. Beispiel für Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz: Herr A will sein Haus inklusive Betriebsanlage in einer Gegend bauen, die ein Landschaftsschutzgebiet ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich eine Besonderheit, denn Baurecht und Naturschutzrecht sind durch Landesgesetze und das Gewerberecht hingegen ist durch Bundesgesetz geregelt. Daher werden in unserem Fall jeweils andere Behörden zur Vollziehung der einzelnen Gesetze zuständig.
Für die Gewerbeordnung werden Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung, für das Naturschutzgesetz werden Landesbehörden und für die Baurechtsangelegenheiten werden Gemeindebehörden zuständig sein. Somit muss Herr A für sein Vorhaben mehrere Bewilligungen von verschiedenen Behörden einholen. Erst wenn ihn alle Bewilligungen erteilt worden sind, wird er sein Vorhaben umsetzen können. Das Erfordernis zur Einholung mehrerer Bewilligungen von verschiedenen Behörden, um das geplante Vorhaben in Realität umsetzen zu können, bezeichnet man als Kumulationsprinzip.
Für jede einzelne Bewilligung kann ein Verwaltungsverfahren erforderlich sein. Wenn mehrere verschiedene organisatorisch voneinander getrennte Behörden zur Verfahrensdurchführung zuständig sind, können die Verfahren nicht gemeinsam geführt werden, was wiederum zeitintensiv und kostenintensiv sein kann. Dieses Problem sollte aber durch den One-Stop-Shop gelöst werden, welcher eine große Zeitersparnis bewirkt. Der One-Stop-Shop ist ein Konzept zur Verfahrensverbindung und soll erreichen, dass für alle erforderlichen Bewilligungen ein einziges Verfahren erforderlich ist, für das eine einzige Behörde zuständig sein soll. Der One-Stop-Shop konnte aber nur teilweise gelingen, weil dadurch nur eine Verlagerung von Zuständigkeiten in der mittelbaren Bundesverwaltung zu den Bezirkshauptmannschaften bewirkt werden konnte und das Gebot einer Verfahrensverbindung erreicht wurde, aber eine Verlagerung von Zuständigkeiten der Gemeindebehörden für Baubewilligungen in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaften und eine Verfahrensverbindung konnte dadurch nicht verwirklicht werden.