Eigenschaften und Wirkungen einer Ladung




Jede Behörde darf Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und deren Erscheinen notwendig ist, vorladen. Ein Unabhängiger Verwaltungssenat kann aber auch Personen vorladen, die ihren Aufenthalt außerhalb des Amtsbereiches des Senates haben. Es gibt zwei Ladungsformen; diese sind die einfache Ladung und der Ladungsbescheid. Einfache Ladungen sind Ladungen, deren Einhaltung nicht erzwungen werden kann. Als Ladungsbescheide wiederum werden Ladungen bezeichnet, deren Einhaltung erzwungen werden kann. Einfache Ladungen werden dann verwendet, wenn anzunehmen ist, dass ihr der Empfänger Folge leisten wird. Die einfache Ladung ist nur eine Aufforderung, deren Einhaltung nicht erzwungen werden kann.

Falls eine Person der einfachen Ladung nicht Folge leistet, kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sollte ein Zeuge, Beteiligter oder ein nichtamtlicher Sachverständiger einer einfachen Ladung nicht Folge leisten, muss dieser aller Kosten, die durch ihre Säumnis verursacht wurden, ersetzen. Falls der Betroffene trotz Erhalt eines Ladungsbescheids nicht erscheint, droht ihm eine Zwangsstrafe, also eine Geldstrafe bzw. Haft, oder die Vorführung. Diese Zwangsfolgen, also Zwangsstrafe oder Vorführung, müssen jedoch im Ladungsbescheid, der eigenhändig zuzustellen ist, ausdrücklich für den Fall des Nichterscheinens ohne Vorliegen wichtiger Gründe angedroht werden.

Wenn der Betroffene jedoch darlegen kann, dass er aufgrund wichtiger Gründe abgehalten wurde und deshalb nicht erscheinen konnte, werden gegen ihm keine Zwangsmittel erlassen. Üblicherweise werden Formulare für die Ladung verwendet, aber auch telefonische Ladungen sind erlaubt. Zu beachten ist, dass nur einfache Ladungen telefonisch ergehen dürfen. In der Ladung muss stehen, wann und wohin der Geladene kommen soll, was Gegenstand der Amtshandlung sein soll, in welcher Eigenschaft er erscheinen soll (z.B. als Beteiligter, Partei, Zeuge, Sachverständiger) und welche Behelfe oder Beweismittel mitzubringen sind. Die Ladung muss auch angeben, ob der Geladene persönlich erscheinen muss oder ob er sich vertreten lassen kann. Die Ladung hat auch anzugeben, welche Folgen ein Ausbleiben haben würde.

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