Bei der Unterschlagung muss zwischen Fundunterschlagung, Unterschlagung nach Irrtum, Unterschlagung ohne Zutun einer Person und Anschlussunterschlagung unterschieden werden. Bei der Fundunterschlagung nimmt der Täter eine verlorene fremde Sache an sich, um diese Sache zu behalten. Unterschlagung durch Irrtum erfolgt in der Weise, dass der Täter sich eine Sache zueignet, die ihm aufgrund eines Irrtums des Opfers übertragen worden ist, wie beispielsweise etwa die zu viel herausgegebene Euro 10,- Note, die der Täter behält.
Sonst kann die Unterschlagen auch dadurch begangen werden, indem der Täter sich eine Sache zueignet, die ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, wie beispielsweise etwa die zugelaufene Katze. Bei der Anschlussunterschlagung wiederum hat der Täter eine Sache zunächst ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht und eignet sich danach die Sache zu. Ein Beispiel für Anschlussunterschlagung wäre etwa, dass ein Autofahrer nach einer Spritztour beschließt, noch das Handschuhfach des fremden Autos auszuräumen.
Die Person, die eine Unterschlagung begangen hat, ist auf jeden Fall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Sollte jedoch eine fremde Sache unterschlagen werden, dessen Wert Euro 3.000,- übersteigt, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn aber eine fremde Sache im Wert von mehr als Euro 50.000,- unterschlagen wird, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.