Eingangs muss erwähnt werden, dass sich bei der Veruntreuung eine Person ein Gut vorsätzlich zueignet, das ihr anvertraut worden ist, um sich oder einer anderen Person dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Eine Sache gilt dann als anvertraut, wenn sie dem Täter in dessen Gewahrsam übertragen worden ist, wobei der Täter jedoch durch bestimmte Verwendungspflichten bzw. Fürsorgepflichten oder Rückgabepflichten gebunden bleibt. Es ist erwähnenswert, dass der Täter gerade wegen dieser Verpflichtungen nicht wie ein freier Eigentümer über die Sache verfügen darf.
Die Person, die eine Veruntreuung begeht, ist sodann mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wenn aber die veruntreute Sache Euro 3.000,- übersteigt, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn das veruntreute Gut aber Euro 50.000,- übersteigt, ist die betreffende Person wiederum mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.