Die Erschleichung einer Leistung und ihre strafrechtlichen Folgen




Die Erschleichung einer Leistung enthält zwei Tatbestände. Denn der Täter erschleicht sich eine Beförderungsleistung oder den Zutritt zu einer Veranstaltung, indem er eine Person täuscht, und erspart sich dadurch die Bezahlung eines Geldbetrages. Dabei ist es jedoch erforderlich, dass das ersparte Entgelt von geringem Wert ist. Dies liegt etwa dann vor, wenn jemand einen gefälschten Schülerausweis verwendet, um freien Zutritt zum Eislaufplatz zu erlangen bzw. wenn man mit dem Zug fährt und dabei einen ungültigen Fahrschein bei der Kontrolle vorweist. Hierbei wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen sein.

Wenn eine Person sich oder einem anderen eine Leistung eines Automaten verschafft, die nicht in einer Ware besteht, ohne das Entgelt dafür zu leisten, wird sie mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen sein. Sollte das nicht geleistete Entgelt bei der Leistung des Automaten jedoch nur gering sein, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.

Außerdem kann der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person verfolgt werden. Sollte der Täter zum Beispiel den Kontrolleur nur über seine Berechtigung zur bereits konsumierten Wegstrecke täuschen wollen, nicht aber die weitere Beförderung erschleichen wollen, bleibt der Täter straflos, weil die Schwarzfahrt in einem Beförderungsmittel allein noch keine Erschleichung einer Leistung begründet.

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